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Landkreis Leer: Bitte Hunde anleinen

04. April 2019

Wälder und auch die übrige freie Natur und Landschaft sowie Parks und Grünanlagen werden im Frühjahr zur Kinderstube für viele frei und wild lebende Tierarten.

Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können in dieser Zeit zur tödlichen Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Auch schon ein weites Entfernen vom Besitzer auf Wegen kann zu einer Stressreaktion von Wildtieren führen, so der Landkreis Leer.

Aus diesem Grund werden Hundehalter gebeten, in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli ihre Hunde im Wald, in der freien Natur und Landschaft aber auch in innerstädtischen Parks und Grünanlagen nicht frei laufen zu lassen und besonders aufmerksam zu sein.

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) legt die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli fest. § 33 NWaldLG verpflichtet Personen in diesem Zeitraum dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der freien Landschaft nicht streunen oder wildern und nur noch angeleint in der freien Landschaft geführt werden. Zur freien Landschaft gehören nach § 2 des NWaldLG neben den Flächen des Waldes auch die der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. In Parks und Grünanlagen gilt darüber hinaus die Anleinpflicht ganzjährig, wenn die jeweils zuständige Gemeinde eine entsprechende Satzung erlassen hat. Ein Beispiel hierfür ist der Evenburg-Park, in dem Hunde ganzjährig anzuleinen sind.

Ausnahmen gelten bei der Regelung hinsichtlich der Brut- und Setzzeit zum Beispiel für Hunde, die zur Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei eingesetzt werden.

Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in vielen Naturschutzgebieten sowie in Landschaftsschutzgebieten (LSG), unter anderem LSG Rheiderland eine ganzjährige Anleinpflicht besteht. In einigen Schutzgebieten, beispielsweise im Naturschutzgebiet Fehntjer Tief, ist das Betreten für Bürger komplett verboten. Die jeweiligen Gebietsverordnungen können auf der Internetseite www.lkleer.de/naturschutz/schutzgebiete eingesehen werden. Ein Verstoß gegen die Schutzgebietsverordnungen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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