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Stadt erlässt weitere Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Coronavirus

Ergänzende Maßnahmen auf Grundlage des Erlasses des NRW-Landesministeriums



Auf Grundlage eines Erlasses des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Stadt Mönchengladbach am heutigen Mittwoch, 18. März, eine weitere Verfügung zur Verhütung und Bekämpfung der Corona SARS-CoV-2 Virusinfektion erlassen. Ergänzend zur Allgemeinverfügung, die bereits am 16. März in Kraft getreten ist, gelten bis zunächst 19. April weitere Regelungen:

1. Im gesamten Stadtgebiet sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie beispielsweise Demonstrationen mit ein, die nach einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung aber noch zugelassen werden können. Auch Versammlungen zur Religionsausübung sind verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte.

2. Reiserückkehrern aus Risikogebieten gemäß Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts ist es verboten, binnen 14 Tagen nach der Rückkehr Kindertagesstätten, Schulen, Heime, Krankenhäuser und andere medizinische Vorsorgeeinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege sowie Berufs- und Hochschulen zu betreten.

3. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtun-gen der Pflege und der Eingliederungshilfe wird der Besuch beschränkt. Es darf maximal ein registrierter Besucher pro Bewohner / Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und entsprechender Hygieneunterweisung zugelassen werden. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, beispielsweise auf Kinderstationen und bei Palliativpatienten. Ein striktes Besuchsverbot gilt für Kinder unter 16 Jahren und bei Besuchern mit Atemwegsinfektionen. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

4. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen/einzustellen :

a) Alle Gaststätten, Shisha-Bars, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen

b) Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen wie draußen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen

c) Alle Fitness-Studios, Saunen, Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen

d) Spiel- und Bolzplätze

e) Alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen

f) Reisebusreisen

g) Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen

h) Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen

i) Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

5. Der Zugang zu Bibliotheken (außer an Hochschulen), Mensen, Restaurants, Imbiss- und Hotelbetriebe für die Bewirtung der Übernachtungsgäste ist beschränkt und nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern, Hygienemaßnahmen und Aushängen mit Hinweisen zur Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen des Robert-Koch-Instituts) gestattet. Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sind frühestens um sechs Uhr zu öffnen und spätestens um 15 Uhr zu schließen.

6. Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen, die nicht unmittelbar für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind. Davon ausgenommen sind Super- und Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Poststellen sowie Sparkassen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Bau-, Garten- und Tierfuttermärkte und der Zeitungsverkauf. Der Zugang zu „Shopping Centern“ mit mehr als 15 einzelnen Geschäftsbetrieben ist nur erlaubt, wenn die zuvor genannten Verkaufsstellen aufgesucht werden. Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie Geschäfte des Großhandels dürfen auch an Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 18 Uhr öffnen. Dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. In sämtlichen Verkaufsstellen sind erforderliche Maßnahmen zur Hygiene wie die Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen zu treffen. Der Großhandel bleibt geöffnet. Auch Handwerker können weiter ihren Tätigkeiten nachgehen.

7. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind verboten.




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