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Lippstadt, Meldung vom 18.03.2020
Landesregierung beschließt weitere Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2
Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren

Lippstadt. Das Landeskabinett hat am Mittwoch, 18. März 2020, unter anderem Betretungsverbote für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren angeordnet.

 

Die Stadt Lippstadt setzt mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 diese Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung unmittelbar um.


Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus und zur Bewältigung der Auswirkungen beinhalten unter anderem folgende Eckpunkte:


Nutzer dürfen sämtliche Tages- und Nachtpflegeinrichtungen, tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe – Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote – sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ab Mittwoch 18. März 2020 zunächst bis zum 19. April 2020 nicht mehr betreten. Das gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten. Dazu gehören beispielsweise Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und berufliche Trainingszentren. Auch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren fallen unter das Betretungsverbot.

 

Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungsperson eine unverzichtbare Schlüsselfunktion hat, sind vom Betretungsverbot ausgenommen. Die Betreuung bzw. Pflege dieser Personen erfolgt weiterhin, sofern eine private Betreuung durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitsgestaltung (zum Beispiel Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

 

Entsprechende Schlüsselpersonen müssen dies gegenüber der betreffenden Einrichtung mit einer schriftlichen Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers nachweisen.

 

Auch Nutzer, deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in der Einrichtung aufhalten, nicht sichergestellt ist, sind hiervon ausgenommen. Die Einrichtungen sind angehalten für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Zu diesem Zweck soll mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammengearbeitet werden.

 

Auch Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, der im häuslichen Rahmen nicht geleistet werden kann, sind hiervon ausgenommen. Für diese Personen kann im Einzelfall - nach einer Entscheidung der Einrichtungsleitung - ein Betreuungsangebot vor Ort sichergestellt werden. Da es sich hierbei um eine besonders vulnerable Gruppe handelt, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen beachtet werden. Neben den kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen virtuell weitergeführt werden und durch die Bildungsträger begleitet werden.

 

Eine weitere Ausnahme besteht bei Nutzern von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, deren häusliche Versorgung ernsthaft gefährdet ist, wenn teilstationäre Pflege und Betreuung wegfallen. Ob eine Ausnahmeregelung gewährt wird, entscheidet die Leitung der genutzten Einrichtung unter Abwägung der Gesamtumstände. Dabei sind insbesondere die erhöhten Gefahren durch das Coronavirus einerseits und einer unzureichenden häuslichen Versorgung andererseits abzuwägen.

 

Bei allen Ausnahmefällen muss ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sichergestellt werden.

 

Sie finden die Allgemeinverfügung der Stadt Lippstadt unter www.lippstadt.de/coronavirus

 

 



Pressekontakt: Frau Scharte, Pressestelle, pressestelle@stadt-lippstadt.de,Tel: 02941/980-313
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