Meldungsdatum: 24.03.2020
„Wir möchten den Bocholter Unternehmen unbürokratisch helfen, diese Krise zu überstehen“, so Stadtkämmerer Kai Elsweier.
Stundung zunächst bis zum 30. September möglich
Auf Antrag kann die Zahlung bereits festgesetzter Gewerbesteuer, die sich noch nicht im Vollstreckungsverfahren befinden, zinslos zunächst bis zum 30. September 2020 gestundet werden. Zudem können die Unternehmen eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer beantragen. Falls eine Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung beantragt wird, bittet das Forderungsmanagement der Stadt Bocholt darum, den Antrag gleichzeitig auch an das zuständige Finanzamt zu schicken.
Bei Gewerbesteuerzahlungen, die rückständig sind und sich somit bereits im Vollstreckungsverfahren befinden, verspricht die Stadt ebenfalls entgegenkommende Regelungen hinsichtlich Zahlungserleichterungen oder Aussetzungen von Ratenzahlung, sofern das Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist. „Auf Nachfrage geben wir hierzu gerne nähere Informationen“, so Elsweier weiter. Bis auf Weiteres werden keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Stadtverwaltung Bocholt eingeleitet.
Voraussetzung: Schriftlicher Antrag
Voraussetzung für die Stundung von Gewerbesteuer oder die Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist ein schriftlicher Antrag beim Forderungsmanagement der Stadt Bocholt, gerne auch E-Mail. Fragen beantwortet das Forderungsmanagement der Stadt Bocholt unter Tel. 02871 953-265 oder -286.
Kontakt
Stadt Bocholt
Fachbereich Finanzen
Geschäftsbereich Forderungsmanagement
Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58
46395 BocholtTel. : 02871 953-265 oder -286
E-Mail: forderungsmanagement@mail.bocholt.de
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