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Osterfeuer dürfen nicht zu Ostern abgebrannt werden


Im Landkreis Leer ist ein Termin in der zweiten Jahreshälfte geplant / Polizei und Ordnungsamt kontrollieren
07. April 2020

In Niedersachsen dürfen wegen der Corona-Krise zu Ostern weder öffentliche noch private Osterfeuer abgebrannt werden - erlaubt wird aber das Abbrennen zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr. Auf diese Entscheidung des Umweltministeriums weist der Landkreis Leer hin.

„Wir wollen uns zusammen mit unseren Städten und Gemeinden auf einen kreisweit einheitlichen Termin einigen, an dem die Brauchtumsfeuer nachgeholt werden können“, teilt dazu Landrat Matthias Groote mit. Geplant ist ein Termin in der zweiten Jahreshälfte. Vorher ist das Abbrennen nicht zulässig.

Damit gilt weiterhin, dass die Osterfeuer nicht über Ostern entzündet werden dürfen und die Kontaktbeschränkungen auch an den Feiertagen Bestand haben. Darauf weisen der Landkreis Leer und die Polizeiinspektion Leer/Emden noch einmal nachdrücklich hin. In einer gemeinsamen Erklärung appellieren sie deshalb an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die Regeln zu halten.

Die Polizei wird in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt des Landkreises Leer am Ostersonnabend die Einhaltung der Regeln kontrollieren und dabei zusätzliches Personal einsetzen. Die Beamten registrieren derzeit, dass die Bevölkerung sehr sensibel auf die Corona-Krise reagiert.  Die Polizeiinspektion Leer/Emden hat aus der Bevölkerung bereits vermehrt Hinweise auf Verstöße erhalten, denen konsequent nachgegangen wurde.

Wer trotz des Verbots ein Osterfeuer abbrennt, dem droht wegen illegaler Abfallbeseitigung ein Bußgeld zwischen 500 und 2000 Euro. Hinzu kommen ein mögliches Bußgeld gegen die Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie sowie die Kosten für mögliche Einsätze von Polizei und Feuerwehr. Insgesamt könnten sich die Strafen auf eine Summe von mehreren Tausend Euro summieren.

Immer wieder erreichen die Kreisverwaltung auch Anfragen, ob ein „kleines Feuer“ in einer Feuerschale oder einem Feuerkorb zulässig sei. Das ist nicht verboten, sofern die geltenden Einschränkungen beachtet und Kontakte außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein Minimum reduziert werden, teilt die Kreisverwaltung mit.

Osterfeuer dagegen sind ihrem Sinne nach Gemeinschaftsveranstaltungen, zu denen eine Vielzahl von Besuchern kommt. Gerade Menschenansammlungen sollen wegen der Corona-Pandemie aber derzeit unterbunden werden, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

 

 

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