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Inzidenzwert: Maßgeblich ist das Landesgesundheitsamt


Landkreis Leer verweist auf neue Verordnung / Auf tagesaktuelle Meldungen des NLGA achten
23. Oktober 2020

Der sogenannte Inzidenzwert bleibt in der Corona-Pandemie eine wichtige Richtgröße. Übersteigt die Zahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohner binnen einer Woche den Wert von 35, werden die schon geltenden Auflagen für private Zusammenkünfte und Feiern verschärft; liegt sie höher als 50, folgen weitere Einschränkungen.

Verbindlich ist der tagesaktuelle 7-Tagesinzidenz-Wert, der vormittags vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA) veröffentlicht wird. Das sieht die neue Fassung der Corona-Verordnung des Landes vor, die an diesem Freitag in Kraft getreten ist. Der Landkreis Leer wird deshalb selbst keine Inzidenzwerte mehr veröffentlichen, sondern auf das NLGA verweisen. Die Werte sind nachzulesen unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/

Für den Landkreis Leer bedeutet dies: Er muss eine Überschreitung der Grenzen von 35 und 50 nicht erst offiziell in einer Allgemeinverfügung feststellen; vielmehr genügt dafür die Veröffentlichung durch das NLGA.

Der Landkreis Leer empfiehlt daher Einwohnern, Veranstaltern und Gastronomen, sich tagesaktuell auf der Internetseite des Landesgesundheitsamtes über die 7-Tagesinzidenz zu informieren.

Nach diesem Wert richtet sich zum Beispiel, wie viele Personen an privaten Zusammenkünften und Feiern teilnehmen dürfen oder ob in der Gastronomie eine Sperrstunde eingeführt wird.

Für Zusammenkünfte und Feiern in der eigenen Wohnung sowie auf eigenen und privat zur Verfügung gestellten Flächen gelten folgende Regeln, wenn Grenzwerte überschritten werden: 

  • Bei einem Inzidenzwert ab 35 dürfen sich noch bis zu 15 Personen treffen.
  • Bei einem Inzidenzwert ab 50 dürfen sich enge Verwandte und Angehörige aus höchstens zwei Haushalten treffen, insgesamt aber nicht mehr als 10 Personen.

Wichtig: Auch hier gilt das Abstandsgebot von 1,5 Metern. Kann dieser aufgrund der Größe der Wohnung nicht eingehalten werden, muss die Personengruppe entsprechend reduziert werden. 

Für Zusammenkünfte und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten oder in gastronomischen Betrieben stattfinden, gelten folgende Regeln:

  • Bei einem Inzidenzwert ab 35 dürfen sich nur 25 Personen treffen.
  • Bei einem Inzidenzwert ab 50 dürfen sich enge Verwandte und Angehörige aus höchstens zwei Haushalten treffen, insgesamt aber nicht mehr als 10 Personen.

Auch hier gilt die Abstandsregelung.

In der Gastronomie gilt ab einem Inzidenzwert von 35 eine Sperrzeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.

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