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Neue Verfügung zur Maskenpflicht an öffentlichen Orten


Landkreis Leer erlässt neue Allgemeinverfügung / Landes-Verordnung regelt Maskenpflicht an Schulen
09. November 2020

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Landkreis Leer an diesem Montag seine Allgemeinverfügung vom 28. Oktober aufgehoben und eine neue erlassen. Sie wird an diesem Dienstag in den hiesigen Tageszeitungen veröffentlicht und tritt am Mittwoch in Kraft. Darin ist nur noch geregelt, wann und an welchen öffentlichen Orten auch unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden soll oder muss.

Maßgeblich dafür ist die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen je 100 000 Einwohner binnen einer Woche. Ab einem Wert von 35 soll, ab einem Wert von 50 muss in folgenden, stark frequentierten Bereichen eine Maske getragen werden: 

  • in der Stadt Leer: Mühlenstraße (Fußgängerzone), Rathausstraße, Brunnenstraße sowie auf dem Bahnhofsvorplatz,
  • in Ditzum: im Bereich des Hafens.

Die Empfehlung, ab einem Wert von 35 eine Maske zu tragen, sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Wert von 50 gilt auch für Radfahrer.

In der alten Verfügung vom 28. Oktober war auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Schulen geregelt – allerdings kann diese nun aufgehoben werden, weil das Land Niedersachsen dies inzwischen selbst in der Corona-Verordnung geregelt hat, die seit dem 2. November in Kraft ist. In der Verordnung ist festgelegt, dass bei einem Inzidenzwert ab 50 in allen Schulen ab Klasse 5 (Sekundarstufen I und II) Maskenpflicht besteht, auch während des Unterrichts. Dies gilt auch für Förderschulen.

Der Inzidenzwert für den Landkreis Leer lag an diesem Montag laut Feststellung des Landesgesundheitsamtes bei 50,9.

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