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Feuerwerk an einigen öffentlichen Orten nicht erlaubt


Landkreis Leer erlässt Allgemeinverfügung / Betroffen sind Stadt Leer und Insel Borkum
28. Dezember 2020

Der Landkreis Leer hat festgelegt, an welchen öffentlichen Orten an Silvester und Neujahr keine Feuerwerkskörper gezündet und mitgeführt werden dürfen. Es handelt sich dabei um Plätze, Straßen, Brücken und Promenaden in der Stadt Leer sowie auf der Insel Borkum. Die entsprechende Allgemeinverfügung wird an diesem Dienstag in den hiesigen Tageszeitungen veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft.

In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an diesen Orten nicht abgebrannt werden, und vom 31. Dezember ab 21 Uhr bis zum 1. Januar um 7 Uhr dürfen dort auch keine pyrotechnischen Gegenstände mitgeführt werden. Dies gilt für folgende Bereiche: 

  • in der Stadt Leer: Bahnhofs- und Zollhausvorplatz, Mühlenplatz, Denkmalplatz, Ernst-Reuter-Platz, Willy-Brandt-Platz, Gebiet rund um das Restaurant „Zur Waage und Börse“, Platz vor der „J. Bünting Coloniale“ sowie Große Bleiche, Dr.-vom-Bruch-Brücke (Rathausbrücke) und Nessebrücke, Uferpromenade rund um den Leeraner Handelshafen,

  • auf Borkum: Bürgermeister-Kieviet-Promenade (von der Kaapdelle bis zur Randzelstraße), Jann-Berghaus-Straße sowie die dazwischenliegende Promenade (von der Gorch-Fock-Straße bis zur Bismarckstraße).


Die Verfügung gilt darüber hinaus auch für das jeweilige nähere Umfeld der genannten Plätze, Straßen, Brücken und Promenaden.

Unter pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes fallen zum Beispiel Böller, Frösche, Knaller, Raketen, Vulkane und Silvesterfeuerwerk.

Der Landkreis Leer weist nochmals darauf hin, dass der Verkauf von Feuerwerk durch eine Bundesverordnung in ganz Deutschland in diesem Jahr untersagt ist.

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