Meldungsdatum: 29.12.2020
Der Kreis Viersen kann die geplanten verschärften Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie jetzt umsetzen. Die in einer Allgemeinverfügung erlassenen Regeln treten am Mittwoch, dem 30. Dezember, um null Uhr in Kraft. Dies wird möglich, nachdem der Inzidenzwert im Kreis nach der für diesen Schritt maßgeblichen Meldung des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) in der vergangenen Nacht die 200er Marke überschritten hat. Er liegt demnach bei 203. Somit erlaubt die Coronaschutzverordnung des Landes den Kreisen und kreisfreien Städten weitergehende Maßnahmen. Das Land hat den vom Kreis mit den Städten und Gemeinden abgestimmten zusätzlichen Schutzregeln in der unten dargestellten Fassung seine Zustimmung erteilt.
Da die verschärften Schutzmaßnahmen an die Coronaschutzverordnung des Landes gebunden sind, werden sie bei Änderungen der Landesverordnung angepasst oder aufgehoben.
Landrat Dr. Andreas Coenen sagt: „Die zusätzlichen Schutzregeln sind nötig, um das Infektionsgeschehen einzudämmen, Leben zu schützen und die Kapazitäten der bereits überstrapazierten Krankenhäuser zu entlasten. Jeder und jede ist gehalten, die Schutzmaßnahmen zu befolgen und damit einen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Gerade auch an Silvester gilt: Abstand halten und Maske tragen, am besten eine FFP2-Maske. Wir haben schon einen Teil des Weges durch die Pandemie zurückgelegt. Nun müssen wir alle Geduld haben und weiter Disziplin üben, bis genug Menschen geimpft wurden und das Virus seine Bedrohlichkeit verliert.“
Die ab dem 30. Dezember geltende Allgemeinverfügung enthält folgende Regeln:
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend. In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
Pressekontakt: Anja Kühne
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