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Meldung vom 05.02.2021
Fahrtkosten zum Impfzentrum erstatten lassen
Pflegegrad und Schwerbehinderung entscheiden über Anspruch

Für die Fahrt zum Impfzentrum können sich Personen mit Mobilitätseinschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten erstatten lassen. Grundlage dazu ist ein Pflegegrad 3 bis 5 oder eine Schwerbehinderung. „Bei Pflegegrad 3 ist zusätzliche Voraussetzung, dass dauerhafte Mobilitätseinschränkungen vorliegen, die eine eigene Anreise zum Beispiel per Bus ausschließen. Bei einer Schwerbehinderung sind die Merkzeichen aG, Bl oder H entscheidend“, erklärt Heike Rommler vom Beratungs- und Infocenter Pflege, kurz BIP, des Kreises Recklinghausen.

Wichtig: Um im Impfzentrum auf dem Konrad-Adenauer-Platz in Recklinghausen geimpft zu werden, muss eine gewisse Mobilität sichergestellt sein. Im Impfzentrum sind rund 350 Meter eigenständig zurückzulegen, wobei die Unterstützung durch eine Begleitperson, wenn nötig, möglich ist. Personen, die den Weg durchs Impfzentrum nicht aus eigener Kraft zurücklegen können, weil sie zum Beispiel bettlägerig sind, können nicht geimpft werden. Für sie sieht das Land mobile Impfungen im häuslichen Umfeld vor, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein transportabler Impfstoff eigesetzt wird.

Wer über den entsprechenden Pflegegrad oder ein Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis verfügt, muss sich für eine Fahrtkostenerstattung an seinen Arzt werden. „Grundvoraussetzung ist natürlich, dass bereits Termine vereinbart sind“, stellt Rommler klar. Der Arzt kann nach Vorlage des Nachweises, dass die Patienten oder der Patient zum Impftermin eingeladen ist, zwei Verordnungen für beide Termine ausstellen. Im Anschluss kann dann ein Termin mit einem Taxiunternehmen vereinbart werden, was die Fahrt zum Impfzentrum übernimmt. „Dem Taxifahrer wird dann die Verordnung vorgelegt, die dann vom Taxiunternehmen abgerechnet wird. Je nachdem, ob eine Freistellung vorliegt, fährt die Person kostenlos oder muss ähnlich wie bei Medikamenten zehn Prozent der Gesamtkosten zuzahlen. Das sind mindestens fünf und maximal zehn Euro.“

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, deren Gehvermögen also auf das Schwerste eingeschränkt und die Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich ist. „Bl“ ist das Merzeichen für Blindheit oder eine hochgradige Sehbehinderung. Das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis signalisiert "hilflos", d.h. die Person benötigt dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe, Überwachung oder Anleitung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme oder Körperpflege. „Für die Prüfung von Schwerbehinderung und die Ausstellung des entsprechenden Ausweises ist der Fachbereich ‚Schwerbehinderung‘ beim Kreis Recklinghausen zuständig“, weiß Rommler. Weitere Informationen zum Thema gibt es außerdem im Internet unter www.kreis-re.de/schwerbehinderung.

Informationen zu Pflegefragen und Ansprechpartner der Beratungs- und Infocenter Pflege (BIPs) im Kreis Recklinghausen finden Interessierte online unter www.kreis-re.de/bip.



Pressekontakt: Öffentlichkeitsarbeit, Lena Heimers, Telefon: 02361/53-4712, E-Mail: l.heimers@kreis-re.de
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Herausgeber:
Kreis Recklinghausen
Öffentlichkeitsarbeit
45655 Recklinghausen
Telefon: 0 23 61 / 53 45 12
Web: http://www.kreis-re.de
E-Mail: svenja.kuechmeister@kreis-re.de

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