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Presseinformation

09. März 2021
KORREKTUR: Übergangsregelung für Corona-Schnelltests
Ärzte, medizinische Einrichtungen und Apotheken dürfen bis zum 15. März testen

Kreis Steinfurt. Die neue Corona-Schutzverordnung sieht einige Lockerungen für die Menschen in NRW vor. In manchen Fällen ist jedoch ein negatives Schnelltest-Ergebnis erforderlich, um ein Angebot wahrnehmen zu dürfen, so zum Beispiel für Kosmetikbehandlungen und Fahrschulen. Derzeit liegt noch keine neue Bundestestverordnung vor, die festlegt, wer in welchem Umfang Anspruch auf einen Test hat und wer die Testleistung erbringen darf. Darum gilt zunächst eine Übergangslösung, die das Land NRW per Allgemeinverfügung geregelt hat.

 

Demnach werden Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken und Rettungs- und Hilfsorganisationen vorläufig mit der Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt, wenn sie bereits vor dem 8. März 2021 eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) angeboten haben, zur Durchführung der Testungen bereit und in der Lage sind sowie die Mindestanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung erfüllen. Diese Regelung gilt ab heute bis einschließlich zum 15. März 2021.

 

Für den Aufbau der dauerhaften Teststruktur sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Hierfür werden die oben genannten Leistungserbringer gebeten, umgehend, spätestens bis zum 12.03.2021 einen Antrag auf Beauftragung als Testzentrum beim Kreis Steinfurt unter der Mail-Adresse corona.buergertest@kreis-steinfurt.de zu stellen. Das zu nutzende Antragsformular steht zum Download auf der Seite https://www.kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Aktuelles/Slider/Informationen%20Coronavirus/ bereit.

 

Derzeit können noch nicht in allen Orten Schnelltests angeboten werden. Eine Übersicht über die Teststellen finden Interessierte zukünftig unter www.kreis-steinfurt.de. Sobald die Verfahrensweise geregelt ist, wird die Kreisverwaltung über das weitere Vorgehen im Kreis Steinfurt informieren.

 




Herausgeber:
Kreis Steinfurt, Stabsstelle Landrat; Pressesprecherin: Kirsten Weßling; Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt
Telefon: 02551-692160, Telefax: 02551-692100; www.kreis-steinfurt.de, kirsten.wessling@kreis-steinfurt.de