Meldungsdatum: 24.03.2021

Corona: Bei positivem Selbsttest besteht die Pflicht zum PCR-Test und zur Quarantäne

Der Kreis weist darauf hin, dass sich seit dem Inkrafttreten der neuen Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) am 12. März bei einem positiven Coronaselbsttest (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien) eine Pflicht zur Durchführung eines PCR-Testes ergibt.

Vor Durchführung dieses Kontrolltestes in einem Testzentrum oder bei einer Hausärztin/einem Hausarzt ist die Teststelle über den positiven Selbsttest zu informieren. Bis zur Vorlage des Ergebnisses des PCR-Tests sind Kontakte zur vermeiden. Es besteht eine Quarantänepflicht. Bei einem positiven Ergebnis des PCR-Tests nimmt das Gesundheitsamt mit den Betroffenen Kontakt auf. Alle Haushaltsmitglieder sind zu informieren und haben sich ebenfalls auf direktem Weg in Quarantäne zu begeben.

Auch bei einem positiven Coronaschnelltest, der durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt und über den ein Testnachweis ausgestellt wird, sollte unverzüglich eine Nachkontrolle durch einen PCR-Test erfolgen. Auch hierbei gilt eine Quarantänepflicht bis zur Vorlage des Ergebnisses. Diese gilt auch für die Haushaltsmitglieder der getesteten Person. Die Quarantäne endet, wenn der durchgeführte PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist. 

 

Pressekontakt: Anja Kühne