#Meldungsdatum#
Neue Coronaschutzverordnung gilt ab 28. März: Mönchengladbach von weiteren Einschränkungen derzeit nicht betroffen



Mit der heute veröffentlichten aktualisierten Coronaschutzverordnung hat das Land Nordrhein-Westfalen neue Regeln für die Städte und Kreise erlassen, die sich an den lokalen Inzidenzwerten orientieren. Für Mönchengladbach, das derzeit eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 verzeichnet, bedeutet dies zum Beispiel: Die Lockerungen für den Handel, für den Sport, und für andere Bereiche des öffentlichen Lebens werden nicht zurückgenommen. Erst wenn die Wocheninzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, können wieder strengere Bestimmungen („Notbremse“) in Kraft treten.

Dies bedeutet aktuell: 

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Handelseinrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen: Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. 

Bibliotheken/Archive: Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig.

Museen, Ausstellungen, Schlösser: Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. 

Zoos und Tierparks: Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. 

Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

 

Weitere Änderungen: 

Schwimmbäder dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von höchstens fünf Kindern öffnen.

Der Betrieb von Sonnenstudios ist – weil hier keine Dienstleistung von Mensch zu Mensch erbracht wird - wieder zulässig.




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