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KORREKTUR: Stadt Mönchengladbach will Testoption nutzen - Angaben über Zoos und Tierparks gestrichen -



Die Stadt Mönchengladbach verzeichnet heute (31. März) den zweiten Tag in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von über 100. Wenn die Wocheninzidenz am Donnerstag (1. April) wieder über diesem Wert liegt, will die Stadt Mönchengladbach die nach der Coronaschutzverordnung mögliche Testoption nutzen und diese per Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet einführen. 

„Wir haben in kurzer Zeit mit großer Unterstützung von Apotheken, Arztpraxen und privaten Testanbietern bereits ein breites Netz von Testmöglichkeiten geschaffen, das inzwischen mehr als 70 Standorte für Bürgertests umfasst. Weitere Teststationen werden in Kürze den Betrieb aufnehmen. Deshalb halte ich es derzeit für verantwortbar, die bisherigen Öffnungen mit Schnelltest abzusichern“, begründet Oberbürgermeister Felix Heinrichs die Entscheidung, dem das Land NRW zustimmen muss. Gleichzeitig betont Heinrichs, dass der Gesundheitsschutz für ihn immer Vorrang vor Lockerungen hat: „Darum halten wir das Infektionsgeschehen weiter im Blick, um wenn nötig auch strengere Maßnahmen umzusetzen.“

Was bedeutet dies?

Mit dieser Regelung müssen Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleister und Institutionen des öffentlichen Lebens wie zum Beispiel Museen und die Bibliotheken nicht wieder schließen, sondern können Kund*innen und Besucher*innen weiter einlassen, wenn sie einen negativen Schnelltest (schriftlich oder digital) vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Selbsttests werden nicht anerkannt.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW macht für Kommunen, die eine Wocheninzidenz über 100 haben und die Testoption umsetzen, konkrete Vorgaben:

Kontaktbeschränkungen:

Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Für die Ostertage (1.-5. April) gibt es Ausnahmen: Hier gelten die Regelungen wie bei einer Wocheninzidenz von 50 bis 100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt

Bibliotheken/Archive:

Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Museen, Ausstellungen, Galerien:

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

Einzelhandel:

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Körpernahe Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kund*innen nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.




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