Hilfsnavigation
Volltextsuche
Pressestelle
Seiteninhalt

Corona: „Click & Meet“ mit negativem Test


Übersicht aller Testmöglichkeiten online unter www.bürgertestung-leer.de
27. April 2021

Die Inzidenzwerte im Landkreis Leer lagen in den vergangenen Tagen über der kritischen Marke von 100. Somit gelten im Zuge der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse ab dem kommenden Mittwoch strengere Schutzmaßnahmen. Der Einzelhandel kann bis zu einer Inzidenz von 150 über das sogenannte Terminshopping („Click & Meet“) weiter betrieben werden. Allerdings ist der Besuch ab morgen an die Vorlage eines negativen Corona-Test gekoppelt. Auch für den Frisörbesuch und die Fußpflege wird ab Mittwoch ein negatives Testergebnis des Kunden vorausgesetzt. Eine Übersicht für kostenlose Test-Möglichkeiten hat die Kreisverwaltung unter www.bürgertestung-leer.de zusammengestellt.

Im Landkreis Leer gibt es bereits zahlreiche Anlaufstellen, in denen Bürgerinnen und Bürger sich im Rahmen der sogenannten Bürgertestung mindestens einmal wöchentlich kostenlos auf das Coronavirus testen lassen können. So sind auf der Webseite mittlerweile 40 Arztpraxen, fünf Apotheken sowie zehn Testzentren aufgelistet, die Antigen-Schnelltestungen durchführen und dokumentieren. Bei allen Anlaufstellen wird schriftlich oder elektronisch ein entsprechender Nachweis über die Testung ausgestellt, die für das Terminshopping nötig wird.

Der Grundsatz für den Einzelhandel für Kommunen, in denen die Corona-Notbremse greift:

  • Geöffnet sind wie bisher die Geschäfte für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Dazu zählen Wochenmärkte, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel.

  • Der sonstige Einzelhandel kann jetzt bis zu einer Inzidenz bis 150 über das sogenannte Terminshopping („Click & Meet“) betrieben werden. Das bedeutet, dass Beratung und Verkauf von jeglicher Ware in Geschäftsräumen nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots möglich sind, wobei sich in den Geschäftsräumen nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf. Allerdings benötigt man ab einer Inzidenz von 100 zusätzlich einen anerkannten negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.



Mittlerweile haben die Kreisverwaltung zahlreiche Rückfragen zur Vorgehensweise der Testungen im Einzelhandel erreicht. Die Antworten auf die meist gestellten Fragen im Überblick:

  • Wichtig für den Nachweis eines negativen Corona-Testes ist die Nachvollziehbarkeit. Die vorzulegende Bescheinigung muss Aufschlüsse darüber geben, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Durchgeführte Testungen in Arztpraxen, Apotheken oder in Testzentren erfüllen die Voraussetzungen.
  • Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Zugelassene Selbsttests für den Heimgebrauch, die zuvor eigenständig zuhause durchgeführt wurden, reichen für den Besuch des Einzelhandels nicht aus. Bei diesem Testergebnis ist nicht nachvollziehbar, ob es sich tatsächlich um das aktuelle Ergebnis des Besuchers handelt.
  • Das Abholen bestellter Waren („Click & Collect“) ist unabhängig von der Inzidenz weiterhin möglich. Eine Testpflicht für die Abholung besteht nicht.


  • Vollständig geimpfte Personen, die eine Impfung eines in der EU zugelassenen Vakzins erhalten haben und die zweite Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen.

    Richtigstellung, 28. April 2021: Seit dem 19. April 2021 ist in Niedersachsen in § 5 a Absatz 2 der CoronaVerordnung geregelt, dass eine Pflicht zur Testung entfällt, wenn eine Person über eine seit mindestens 15 Tagen bei ihm oder ihr vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügt.
    Diese Gleichstellung von getesteten und vollständig geimpften Personen gilt (doch) auch in Hochinzidenzkommunen. Das Land Niedersachsen hatte hier ursprünglich mitgeteilt, dass die Ausnahmeregelung nicht für Hochinzidenzkommunen gelte. 

Landkreis Leer
Bergmannstraße 37
D-26789 Leer


Telefon: +49 (0) 491 / 926-1254
Telefax: +49 (0) 491 / 926-1200
E-Mail: pressestelle@landkreis-leer.de

Landkreis Leer ist Mitglied bei www.presse-service.de. Dort können Sie Mitteilungen weiterer Pressestellen recherchieren und per E-Mail abonnieren.

Kontakt

Büro d. Landrats/Pressestelle
Amtsleiter / Pressesprecher
Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)
Karte anzeigen

Telefon: 0491 926-1254
Fax: 0491 926-1200
Gebäude: C, 1.OG
Raum: 136
E-Mail senden
Büro d. Landrats/Pressestelle
Pressesprecherin
Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)
Karte anzeigen

Telefon: 0491 926-1149
Fax: 0491 926-91149
Gebäude: C, 1. OG
Raum: 134
E-Mail senden
Büro d. Landrats/Pressestelle
Pressesprecher
Bergmannstraße 37
26789 Leer
Karte anzeigen

Telefon: 0491 926-1272
Fax: 0491 926-91272
Gebäude: C, EG
Raum: 34
E-Mail senden
Büro d. Landrats/Pressestelle
Pressesprecherin
Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)
Karte anzeigen

Telefon: 0491 926-1144
Fax: 0491 926-91144
Gebäude: C, EG
Raum: 33
E-Mail senden