Meldungsdatum: 07.05.2021

Sog. Bundes-Notbremse tritt am Sonntag außer Kraft

Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg:

In Magdeburg liegt die 7-Tage-Inzidenz seit fünf Werktagen unter dem Wert von 100. Aus diesem Grund können die Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes, der sog. Bundes-Notbremse, am Sonntag, den 9. Mai außer Kraft gesetzt werden. Das bedeutet u.a., dass es keine Ausgangssperre zwischen 22.00 und 5.00 Uhr mehr gibt. Zudem gelten ab diesem Tag die Regelungen der neuen 12. Eindämmungsverordnung des Landes.

 

Für die Landeshauptstadt Magdeburg gilt seit dem 24. April 2021, 0.00 Uhr, das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die sog. Bundes-Notbremse. Laut Gesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, die Geltung bzw. die Außerkrafttretung des Gesetzes für ihr Gebiet öffentlich bekanntzumachen. Letzteres erfolgte heute. Die Bekanntmachung kann unter www.magdeburg.de/Verordnungen-Anweisungen/ nachgelesen werden.

 

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts im Internet unter www.rki.de/inzidenzen unterschritt in der Landeshauptstadt Magdeburg an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100:

  1. Mai 2021: 90,1
  2. Mai 2021: 84,2
  3. Mai 2021: 74,5
  4. Mai 2021: 67,8
  5. Mai 2021: 69,0

 

Die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes treten somit am Sonntag, den 9. Mai 2021, außer Kraft. Ab dann gelten die landesrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Vorschriften werden von der Landesregierung im Internet unter https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/ veröffentlicht.

 

Zu den neuen Regelungen der 12. Landeseindämmungsverordnung zählen u.a.:

 

Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf.

 

Besuchsregelungen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen

 

Zudem haben Bundestag und Bundesrat die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung beschlossen. Diese sieht insbesondere vor:

 

Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?