Meldungsdatum: 28.05.2021

Sinkende Inzidenzwerte lassen auf weitere Lockerungen hoffen

Dr. Andreas Coenen appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die Hygiene-Maßnahmen weiter einzuhalten

Die Inzidenzwerte im Kreis Viersen sinken kontinuierlich. In der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) heißt es, wenn die Inzidenzwerte in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt stabil unter 100 fallen, erfolgen Öffnungsschritte in einem dreistufigen Verfahren. Heute, am 28. Mai, liegt die Sieben-Tage-Inzidenz laut Robert Koch Institut (RKI) im Kreis Viersen bei 32,5. Am 31. Mai könnte es deshalb im Kreis zu Lockerungen der Stufe zwei kommen. Landrat Dr. Andreas Coenen sagt: „Wir alle freuen uns über sinkende Inzidenzwerte und hoffen, dass damit bald weitere Lockerungen für die Menschen im Kreis Viersen in Kraft treten können. Bitte bleiben Sie motiviert und halten Sie weiterhin die Hygiene-Maßnahmen ein. Nur wenn wir dabei vernünftig bleiben, können wir von den Lockerungen langfristig profitieren und die Pandemie bekämpfen.“

Die „AHA+L“-Formel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen und die Räume regelmäßig lüften. Besonders bei privaten Treffen und generell in geschlossenen Räumen mit mehreren Personen ist es wichtig, mindestens 1,50 Meter Abstand zu halten, sich ausgiebig die Hände zu waschen und zu desinfizieren, regelmäßig zu lüften und die Nies-Etikette einzuhalten. Ist der Mindestabstand nicht einzuhalten, bietet nur das Tragen einer Schutzmaske des Typs "FFP2" oder "KN95" ausreichenden Schutz.

Speziell bei der Arbeit, zum Beispiel im Büro, gilt: Kontakte sind weiterhin möglichst zu reduzieren. Auch hier ist ein Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, dass mehrere Personen denselben Raum nutzen und dieser kleiner als zehn Quadratmeter pro Person ist, gilt eine Maskenpflicht für alle Anwesenden. Auch hier sollte auf ausreichendes Lüften besonderen Wert gelegt werden. 

Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 50, treten am übernächsten Tag folgende gelockerte Regelungen in Kraft:

Ausgangsbeschränkungen: Keine Ausgangsbeschränkungen.

Kontaktbeschränkungen: Der Mindestabstand darf in folgenden Fällen unterschritten werden:

Einkaufen in Einzelhandelsgeschäften der Grundversorgung: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Es ist kein Test erforderlich.

Einkaufen in sonstigen Einzelhandelsgeschäften: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Es ist kein Test erforderlich.

Sport: Im Freien:

In geschlossenen Räumen − einschließlich Fitnessstudios – mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gilt:

Kultur:

Zoos und Botanische Gärten:

Weitere Freizeiteinrichtungen:

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, ist ein negativer Testnachweis der Kundin/Kunde und der Person, welche die Dienstleistung ausführt, erforderlich.

Öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr sowie Taxen und Schülerbeförderung: Für Fahrgäste und Taxifahrer besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske.

Gastronomie: Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist auch im Innenbereich erlaubt, wenn Gäste ein negatives Testergebnis vorweisen können. Der Test darf maximal 48 Stunden alt sein. In der Außengastronomie ist kein negativer Test mehr erforderlich. Die Abstandsregeln sind einzuhalten. Auch der Betrieb von Kantinen und Mensen ist mit negativem Testnachweis zulässig − für die Angehörigen des Betriebs oder der Einrichtung auch ohne Negativtestnachweis.

Beherbergung: „Autarke“ Übernachtungen in Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobilen sind mit Test möglich. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen öffnen. Zudem ist die volle gastronomische Verpflegung für private Gäste möglich.

Messen / Märkte:

Tagungen / Kongresse: Tagungen und Kongresse sind auch in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit möglich.

Private Veranstaltungen: Mit negativen Testergebnissen gilt: Im Außenbereich dürfen bis maximal 100 Personen zusammenkommen. In Innenräumen sind private Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen erlaubt. Partys und vergleichbare Feiern sind nicht zulässig.

Maßgeblich für das Inkrafttreten der Lockerungen sind stets die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen, deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter:

www.mags.nrw.de/inzidenzstufen

Pressekontakt: Julia Vieth, Telefon 02162/39-1140