Meldungsdatum: 29.05.2021
Das Land NRW hat den Kreis Viersen am Samstag wegen seiner aktuellen 7-Tage-Inzidenz per Allgemeinverfügung in die Stufe 2 der Corona-Schutzverordnung eingeordnet. Die daraus folgenden Lockerungen der Corona-Regeln gelten ab Montag, dem 31. Mai. Die Maskenpflicht in Fußgängerzonen entfällt durch eine Allgemeinverfügung des Kreises ab Dienstag.
Das Bürgertelefon des Landes NRW hat die Nummer 0211 - 9119 100.
Aus der Corona-Schutzverordnung des Landes ergeben sich für den Kreis Viersen ab Montag folgende Regeln:
Ausgangsbeschränkungen: Keine Ausgangsbeschränkungen.
Kontaktbeschränkungen: Der Mindestabstand darf in folgenden Fällen unterschritten werden:
Einkaufen in Einzelhandelsgeschäften der Grundversorgung: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Es ist kein Test erforderlich.
Einkaufen in sonstigen Einzelhandelsgeschäften: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Es ist kein Test erforderlich.
Sport:
Im Freien:
In geschlossenen Räumen − einschließlich Fitnessstudios – mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gilt:
Kultur:
Zoos und Botanische Gärten:
Weitere Freizeiteinrichtungen:
Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, ist ein negativer Testnachweis der Kundin/Kunde und der Person, welche die Dienstleistung ausführt, erforderlich.
Öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr sowie Taxen und Schülerbeförderung: Für Fahrgäste und Taxifahrer besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske.
Gastronomie: Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist auch im Innenbereich erlaubt, wenn Gäste ein negatives Testergebnis vorweisen können, vollständig geimpft oder genesen sind. Der Test darf maximal 48 Stunden alt sein. In der Außengastronomie ist kein negativer Test mehr erforderlich. Die Abstandsregeln sind einzuhalten. Auch der Betrieb von Kantinen und Mensen ist mit negativem Testnachweis zulässig − für die Angehörigen des Betriebs oder der Einrichtung auch ohne Negativtestnachweis.
Beherbergung: „Autarke“ Übernachtungen in Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobilen sind mit Test möglich. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen öffnen. Zudem ist die volle gastronomische Verpflegung für private Gäste möglich.
Messen / Märkte:
Tagungen / Kongresse: Tagungen und Kongresse sind auch in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit möglich.
Private Veranstaltungen: Mit negativen Testergebnissen gilt: Im Außenbereich dürfen bis maximal 100 Personen zusammenkommen. In Innenräumen sind private Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen erlaubt. Partys und vergleichbare Feiern sind nicht zulässig. Die Auslegung, was eine "private Veranstaltung" bzw. eine „Party“ ist, ist infektiologischvorzunehmen. Feiern mit gemeinsamem Essen und Gesprächen am (Steh)Tisch stellen sodann eine zulässige "private Veranstaltung" dar. In dem beschriebenen Rahmen sind auch Taufen, Erstkommunionen und Hochzeitsfeiern ohne Tanz und (Tanz-)Musik zulässig. Feiern mit lauter Musik, Tanzen etc. sind dagegen als unzulässige „Party“ zu werten. "
Maßgeblich für das Inkrafttreten der Lockerungen sind stets die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen, deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter:
www.mags.nrw.de/inzidenzstufen
Pressekontakt: Anja Kühne
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