Meldungsdatum: 02.07.2021

Kinderfreizeitbonus für bedürftige Familien: Einmalig 100 Euro pro Kind

Familien mit geringem Einkommen erhalten einmalig einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro pro minderjährigem Kind. Die Zahlung ist Teil des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“. Mit dem Geld sollen bedürftige Familien Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen zu können.

Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus haben Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die im Monat August Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, BVG oder Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Der Kinderfreizeitbonus ist eine Einmalzahlung und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Familien mit minderjährigen Kindern, die Leistungen nach dem SGB II, AsylbLG, BVG oder Kinderzuschlag erhalten, bekommen den Kinderfreizeitbonus automatisch ausgezahlt.

Empfänger von Wohngeld oder SGB XII können sich mit einem formlosen Antragen an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit wenden. Die Kontaktdaten stehen auf dem Kindergeldbescheid. Der ausgefüllte Antrag wird, zusammen mit einem Beleg über den Wohngeld- oder SGB XII-Bezug für August 2021, entweder per Post an die zuständige Familienkasse oder per E-Mail an Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de geschickt. Weitere Informationen sowie der Antragsvordruck sind auf der Internetseite der Familienkasse zu finden: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus

Familien, die Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, können sich bei allgemeinen Fragen rund um den Kinderfreizeitbonus unter der Rufnummer 0800/ 4 5555 43 an die kostenlose Service-Hotline wenden.

 

 

Pressekontakt: Janine Martschinske