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Presseinformation

05. Juli 2021
Corona-Stabsstelle des Kreises weist Urlauber auf Pflicht zur Einreisanmeldung hin
Nachweise helfen, bei Infizierungen Kettenreaktionen zu vermeiden

Kreis Steinfurt. Zu Beginn der Sommerferien bittet die Stabsstelle Corona des Kreises Steinfurt Urlauber, die bundesweit einheitlichen Regelungen der Corona-Einreiseverordnung zu beachten. Sie weist insbesondere auf die Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Rückkehr aus dem Ausland über das Portal https://einreiseanmeldung.de des Robert-Koch-Instituts hin. Urlauber sollten sich während ihres Auslandsaufenthalts täglich über die Einstufungen des jeweiligen Urlaubslandes informieren. Die Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet kann sich täglich verändern. 

Da es auch im Kreis Steinfurt schon die ersten Fälle von Corona-Infektionen mit der Delta-Variante, insbesondere nach Reisen gibt, appelliert der Leiter der Corona-Stabsstelle Dr. Karlheinz Fuchs an die Urlauber: „Seien Sie weiterhin vorsichtig. Ich bitte alle Reisenden, sich entsprechend zu verhalten, damit Ihr Urlaub nicht schwerwiegende Folgen für Sie selbst und andere Menschen hat.“ Um Risiken zu vermeiden, gibt es neben den bekannten Abstands- und Hygieneregeln je nach Einordnung des Urlaubs unterschiedliche Regeln zur Einreiseanmeldung. Die Anmeldung über das Einreiseportal muss bei allen Einreisen aus Risikogebieten bereits bei der Einreise vorliegen. 

Bei der Rückreise aus einem Risikogebiet müssen Urlauber zusätzlich zur Anmeldung innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einen Nachweis über eine Impfung, einen Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis erbringen. Für diese Zeit gilt auch eine Quarantäne. Wird der Nachweis nicht erbracht, bleiben die Urlauber für 10 Tage in Quarantäne und müssen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen.

Bei der Rückreise aus einem Hochinzidenzgebiet besteht schon bei Einreise die Pflicht zum Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, alternativ einer durchgemachten Infektion oder eines negativen Tests. Zudem erfolgt grundsätzlich eine zehntägige Quarantäne. Diese kann entweder durch einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. frühestens fünf Tage nach Einreise durch einen weiteren negativen Test vorzeitig beendet werden.

Bei Rückreise aus einem Virusvariantengebiet besteht schon bei Einreise die Pflicht zum Nachweis eines negativen Tests, außerdem eine in jedem Fall geltende 14-tägige Quarantäne. Auch Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis sind zu dieser Quarantäne verpflichtet. Diese kann auch nicht vorzeitig beendet werden.

In diesem Zusammenhang betont Karlheinz Fuchs: „Für unsere Arbeit in der Corona-Stabsstelle sind diese Einreiseanmeldungen immens wichtig. Sie helfen uns, Kontakte nachzuverfolgen und mögliche Infektionsketten zu unterbrechen.“

Weitere Informationen zu aktuellen Einreisebestimmungen nach Deutschland im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gibt es auf der Internetseite des Kreises unter www.kreis-steinfurt.de/corona, Stichwort „Ein- und Rückreise“.




Herausgeber:
Kreis Steinfurt, Stabsstelle Landrat; Pressesprecherin: Kirsten Weßling; Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt
Telefon: 02551-692160, Telefax: 02551-692100; www.kreis-steinfurt.de, kirsten.wessling@kreis-steinfurt.de