Meldungsdatum: 25.08.2021
Nach der seit heute geltenden neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen gibt es viele Änderungen, die jedoch noch nicht auf alle Einwohner in Peine zutreffen, weil die Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.
„Das bedeutet, die bekannten Änderungen, über die derzeit alle Medien berichten, wie die neue ‚3G-Pflicht‘, treten im Wesentlichen erst in Kraft, wenn eine Inzidenz von 35 plus einem weiteren Indikator, wie die Menge der Intensivbettenbelegung oder die Anzahl Hospitalisierung, einen bestimmten Grenzwert überschreiten“, erläutert Katja Schröder, stellvertretende Kreissprecherin.
Alternativ gelten die verschärften Regeln auch dann, wenn eine Inzidenz von 50 überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssten jeweils fünf Werktage in Folge vorliegen. Der Landkreis würde dann am 6. Tag eine Allgemeinverfügung mit den verschärften ‚3G-Regeln‘ erlassen, die zum 7. Tag in Kraft treten würde.
Die Beschränkungen würden dann, nach jetziger Verordnungslage, jedoch nur für Veranstaltungen bis zu 1000 Teilnehmern in geschlossenen Räumen, in der Innengastronomie, bei der Nutzung einer Beherbergungsstätte, zur Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung sowie in geschlossenen Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen und Saunen gelten.
„Anzuwenden sind die verschärften Regeln bereits jetzt nur für Veranstaltungen mit mehr als 1000 und bis zu 5000 Personen, Großveranstaltungen für mehr als 5000 Personen sowie in Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars“, erklärt Katja Schröder.
Weitere besondere Regeln sind zum Beispiel für die Bereiche Kinderbetreuung, Schulen, Heime und Krankenhäuser vorgesehen.
Neu ab heute sind zudem die Regelungen für private Feiern. Hier gilt: 25 Personen zuzüglich Geimpfte, Genesene und Getestete und Kinder bis einschließlich fünf Jahren und Schüler mit einem Testkonzept dürfen sich privat treffen.
Unter diesen Voraussetzungen kann die Feier ohne jegliche Auflagen - wie beispielsweise einer Mund-Nasen-Bedeckung - stattfinden. Dies gilt sowohl für das private Wohnzimmer als auch für jeden anderen Veranstaltungsort, wie zum Beispiel das Dorfgemeinschaftshaus oder die Gastronomie. Wird die Zahl von 25 überschritten, müssen alle Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, es sei denn alle Personen ab der 26. Person sind geimpft, getestet oder genesen. Eine Testpflicht besteht nicht für Kinder bis fünf Jahren oder Schüler mit Testkonzept.
Darüber hinaus gelten zum Beispiel folgende Regeln: Jede Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr sowie Veranstaltungen oder Versammlungen gleich welcher Art benötigen ein Hygienekonzept, Abstand, in weiten Teilen eine Dokumentation und eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
„Da die umfassenden Regelungen individuell sehr unterschiedlich ausfallen können, werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, sich an das Bürgertelefon unter der Rufnummer 05171/401-9000 zu wenden oder ihre Fragen direkt an corona@landkreis-peine.de zu richten“, so Katja Schröder.
Pressekontakt: Katja Schröder, Referat Kreisentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit, Telefon: 05171/401-1101
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