Meldungsdatum: 01.09.2021

Diese „3-G“-Regeln gelten ab Donnerstag

Die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Peine liegt seit mehr als fünf Werktagen über dem Wert von 50. Daher hat der Landkreis Peine eine Allgemeinverfügung erlassen. Ab Donnerstag, 2. September, gelten daher folgende „3-G“-Regeln (geimpft, genesen, getestet) für:

- die Teilnahme an jeglichen - auch privaten -  Zusammenkünften, Sitzungen oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Personen. Ausgenommen sind Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

- die Nutzung der Innengastronomie;

- die Nutzung einer Beherbergungsstätte (ein negativer Test bei Anreise und mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer);

- die Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, wie z.B. Optiker, Hörgeräteakustiker, Friseure, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetik, Massagepraxen, praktische Fahrschulen, Maniküre- und Pedikürestudios. Auch therapeutische medizinische Behandlungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Fußpflege, Orthopädieschuhmacher-Handwerk, Orthopädietechnik und Heilpraktiker unterliegen jetzt der „3-G“-Pflicht;

- die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (also auch Duschen und Umkleidekabinen), Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen, wie z. B. Saunen;

„3-G“ gilt auch in Theatern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen ab einer Besucherzahl von über 25 Personen.

Die Betreiber einer der oben genannten Einrichtungen sind verpflichtet, das dort dienstleistende Personal nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenen-Nachweis vorlegen können (das gilt auch für z.B. Personal in der Gastronomie, im Hotel, im Fitnessstudio oder für die Trainer beim Freizeitsport).

Der Testpflicht unterliegen auch Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen gar nicht oder nicht vollständig impfen lassen können.

Ausgenommen von der 3-G-Regel sind: Kinder bis einschließlich fünf Jahren oder noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden. Der Nachweis könnte hier mit der Vorlage eines Schülerausweises erfolgen.

Dorfflohmärkte können in der bekannten Form nicht stattfinden, weil bei einer sich fortlaufend bewegenden Veranstaltung die Besucherströme nicht kontrolliert und dokumentiert werden können.

Pressekontakt: Fabian Laaß