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Neue Corona-Schutzverordnung ab 1. Oktober 2021: Maskenpflicht im Freien fällt weg

Regelungen gelten vorerst bis zum 29. Oktober 2021



Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung angepasst. Mit der Verordnung, die am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, fällt die Maskenpflicht im Freien vollständig weg. Weitere Erleichterungen gelten für die Gastronomie und Veranstaltungen. Außerdem besteht die Möglichkeit, in bestimmten Situationen einen PCR-Test durch kurzfristige Schnelltests zu ersetzen, teilt das Gesundheitsministerium NRW mit. Die Corona-Schutzverordnung gilt vorerst bis zum 29. Oktober 2021.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Keine Maskenpflicht im Freien mehr

Die neue Corona-Schutzverordnung sieht unter anderem den Wegfall der Maskenpflicht im Freien vor. Bislang galt, dass in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske erforderlich war.

Diese Pflicht fällt weg. Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, typischerweise ist das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der Fall.

PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden

Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.

Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellen, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden.

Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben

In der Innengastronomie sind keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr zwingend erforderlich. Vielmehr werden die Einhaltung des Abstands oder Trennwände lediglich empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes., so das Ministerium.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung ist und alle anderen rechtlichen Regelungen zur Pandemiebekämpfung sind auf der Seite www.mags.nrw abrufbar.

Wo kann man sich weiter informieren?

  • Für Gastronomen, Gewerbetreibende, Veranstalter oder Privatleute, die ein Fest, eine Veranstaltung oder ein Angebot planen, steht die Stabsstelle Corona des Ordnungsamtes per Mail unter hotline32@moenchengladbach.de zur Verfügung.
  • Das Bürgertelefon der Stadtverwaltung ist montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer (02161) 25 54321 erreichbar.
  • Die Corona-Hotline des Landes NRW ist unter der Rufnummer (0211) 9119 1001 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 18 Uhr erreichbar. E-Mail: corona@nrw.de
  • Auf der Webseite https://notfallmg.de hat die Stadtverwaltung Informationen zum Thema Covid19 zusammengefasst
  • Die Sonderseiten des Landesgesundheitsministeriums sind unter https://www.mags.nrw/coronavirus zu finden.




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