Meldungsdatum: 01.10.2021

Neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW

Die aktuellen Regelungen gelten ab Freitag, 1. Oktober, in ganz NRW

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen tritt am Freitag, 1. Oktober, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich Freitag, 29. Oktober. Das Land Nordrhein-Westfalen reagiert damit auf die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in NRW.

Ab Oktober kann im Freien auf das Tragen einer Maske verzichtet werden (eine Empfehlung besteht jedoch weiterhin). Außerdem besteht die Möglichkeit, einen PCR-Test durch einen kurzfristigen Antigen-Schnelltest zu ersetzen. Weiterhin bestehen bleiben die AHA+L-Regeln im Alltag sowie die konsequente Anwendung der 3G-Regeln. Zudem enthält die Verordnung weitere Erleichterungen für Gastronomen und Veranstalter.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Maskenpflicht

Das Tragen einer Maske im Freien wird empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.

PCR-Testnachweis

Dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Testnachweis vorzulegen hatten, kann ab Oktober alternativ ein negativer Antigen-Schnelltest vorgelegt werden. Dieser Antigen-Schnelltest darf nicht älter als sechs Stunden sein.

Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Konzerte, Musikfestivals und ähnlichem, entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien können darüber hinaus nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellen, dass außerhalb der Plätze eine Maske getragen wird. 

Gastronomie

In der Innengastronomie sind keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr zwingend erforderlich. Die Einhaltung des Abstandes sowie die Trennwände werden lediglich empfohlen. Die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes bleibt hingegen weiterhin bestehen.

Weitere Informationen zu den Regelungen sind auf der Internetseite des Kreises Viersen zu finden:

https://www.kreis-viersen.de/de/inhalt-buergerservice/corona-regeln/

Pressekontakt: Julia Vieth