Meldungsdatum: 28.10.2021
Die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Peine liegt bereits seit einem längeren Zeitraum über dem Wert von 50. Da das Infektionsgeschehen zuvor klar auf bestimmte Lebensbereiche und Gemeinden einzugrenzen war, konnte zunächst auf den Erlass einer Allgemeinverfügung verzichtet werden. Inzwischen ist das Ausbruchsgeschehen allerdings seit fünf Werktagen nicht mehr lokal einzugrenzen, sondern gestaltet sich diffus. Daher hat der Landkreis Peine nun eine Allgemeinverfügung erlassen.
„Es ist uns momentan leider nicht mehr möglich den Spielraum der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum Verzicht auf den Erlass einer Allgemeinverfügung zu nutzen“, so stellvertretende Kreissprecherin Katja Schröder. Ab Samstag, 30. Oktober, gelten daher folgende „3-G“-Regeln (geimpft, genesen, getestet) für:
- die Teilnahme an jeglichen - auch privaten - Zusammenkünften, Sitzungen oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Personen. Ausgenommen davon sind Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
- die Nutzung der Innengastronomie;
- die Nutzung einer Beherbergungsstätte (ein negativer Test bei Anreise und mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer);
- die Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, wie beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, Friseure, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetik, Massagepraxen, praktische Fahrschulen, Maniküre- und Pedikürestudios. Für medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen ist die „3-G-Regel“ nicht anzuwenden. Medizinisch notwendig sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder einem solchen Attest beruhen. Auch Heilpraktiker und Psychotherapeuten fallen unter die Ausnahmeregelung;
- die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (dies gilt ebenso für Duschen und Umkleidekabinen - auch für den Außensport), Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen, wie beispielsweise Saunen;
- „3-G“ gilt auch in Theatern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie in Wettannahmestellen.
Die Betreiber einer der oben genannten Einrichtungen sind verpflichtet, das dort dienstleistende Personal nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenen-Nachweis vorlegen können (das gilt auch beispielsweise für Personal in der Gastronomie, im Hotel, im Fitnessstudio oder für die Trainer beim Freizeitsport).
Der Testpflicht unterliegen auch Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen gar nicht oder nicht vollständig impfen lassen können.
Ausgenommen von der 3-G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren.
Dorfflohmärkte, Weihnachtsmärkte und Laternenumzüge können unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden.
Weitere Informationen hierzu erteilen das Bürgertelefon unter der Rufnummer 05171 / 401-9000 oder die Fachkoordinationsgruppe Corona per E-Mail an corona@landkreis-peine.de.
Pressekontakt: Katja Schröder, Referat Kreisentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit, Telefon: 05171/401-1101
Sämtliche Texte und Fotos können unter Angabe der Quelle frei veröffentlicht werden, Belegexemplare sind willkommen.
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