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Gültig sind nur Test-Zertifikate von zugelassenen Stellen

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03. Dezember 2021
Gültig sind nur Test-Zertifikate von zugelassenen Stellen
Märkischer Kreis. (pmk).

Auch durch die Einführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz ist es zu Unsicherheiten gekommen, welche Testbescheinigungen anerkannt werden. Der Märkische Kreis informiert, wer berechtigt ist, für Corona-Testergebnisse einen gültigen Nachweis auszustellen.

Im Märkischen Kreis tauchen in den vergangenen Tagen vermehrt Testbescheinigungen auf, die nicht den Regelungen entsprechen. So sind unter anderem vermehrt Online-Zertifikate als Nachweis für einen negativen Corona-Schnelltest im Umlauf. Manche Personen machen eine (Online-)Schulung zur Durchführung von Corona-Schnelltests und glauben, damit Schnelltests bescheinigen zu dürfen. Das ist nicht der Fall, denn diese Zertifikate sind für die Vorlage im Rahmen der 3G-Regelungen nicht gültig.

Nachweise über einen negativen Corona-Schnell- oder Selbsttest dürfen nur von ausdrücklich dafür zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Laboren ausstellt werden. Ein Überblick, wer berechtigt ist, über Corona-Testergebnisse einen gültigen Nachweis auszustellen:


-> Arztpraxen

-> Anerkannte, beauftragte Teststellen (zu erkennen an der fünfstelligen Teststellen-ID) -- https://t1p.de/ujew


-> Schulen für eigene Schüler ab 16 Jahre (regelmäßige Schultestungen). Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag gelten durch den Schulbesuch als getestet. Es ist keine zusätzliche Bescheinigung erforderlich.

-> Registrierte Beschäftigtenteststellen von Arbeitgebern: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten zweimal pro Woche einen Schnelltest anzubieten. Um die Testergebnisse auch bescheinigen zu dürfen, muss der Arbeitgeber sich aber zuvor registrieren. Außerdem müssen Mitarbeiter, die den Kollegen Testnachweise ausstellen, eine Corona-Test-Schulung absolvieren und im Besitz eines entsprechenden Schulungszertifikats sein. Unternehmen müssen sich für die Ausstellung von Testnachweisen unter diesem Link als Beschäftigtenteststelle registrieren: www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige

Eine Testung von Besuchern, Gästen, Kunden oder sonstigen Dritten (z.B. von Kirchengemeinden, Vereinen, Museen, Herbergsbetrieben, Restaurants oder Fitnessstudios) ist bei Beschäftigtentestungen nicht möglich.
Im Märkischen waren zu Hochzeiten mehr als 150 Teststellen tätig. Aufgrund der zwischenzeitlich geringen Nachfrage haben einige geschlossen oder pausieren. Durch die neuen gesetzlichen Regelungen ist es zu einer erheblichen Zunahme der Nachfrage gekommen. Die geöffneten Teststellen erhöhen derzeit wieder die vorhandenen Kapazitäten und auch vorherige Anbieter planen, wieder einzusteigen. Aktuell gibt es knapp 100 Teststellen im Märkischen Kreis, die im Internet zu finden sind: https://t1p.de/ujew

Bescheinigungen auszustellen, ohne dafür eine Berechtigung zu haben, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.



Pressekontakt: Märkischer Kreis,Alexander Bange / 02351 966 6150


Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:

Der Märkische Kreis informiert, wer berechtigt ist, für Corona-Testergebnisse einen gültigen Nachweis auszustellen. Foto: Mathis Schneider / Märkischer Kreis


Der Märkische Kreis informiert, wer berechtigt ist, für Corona-Testergebnisse einen gültigen Nachweis auszustellen. Foto: Mathis Schneider / Märkischer Kreis


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Märkischer Kreis, Öffentlichkeitsarbeit / Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Pressesprecher Alexander Bange (V.i.S.d.P.), Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid,
Telefon 02351/966-6150, Fax 02351/966-6147,
E-Mail pressestelle@maerkischer-kreis.de, Internet: www.maerkischer-kreis.de