Meldungsdatum: 12.12.2021

Hinweise zu den wichtigsten Regeln der neuen Corona-Verordnung

Mit der neuen, ab Sonntag, 12. Dezember, gültigen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen weist der Landkreis Peine auf einige wichtige Veränderungen hin:

1. Im Einzelhandel gilt ab sofort die 2G-Regel, das heißt, nur Genesenen oder Geimpften ist der Zutritt zu Geschäften, die nicht zur Grundversorgung zählen, möglich. Zur Grundversorgung u.a.:

Lebensmittel einschließlich der des Getränkehandel,
o medizinische Produkte und Arzneimittel einschließlich der Produkte von Optiker- und
Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des
Handwerks der Orthopädietechnik,
o Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgüter,
o Babybedarfsgüter,
o Gartenmarktgüter,
o Güter des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,
o Güter des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich
der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,
o Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
o Güter des Brief- und Versandhandels,
o Fahrkarten für den Personenverkehr,
o Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und
Elektronikgeräten.

Baumärkte unterliegen der 2G-Regelung.

Im Einzelhandel ist das Tragen einer medizinischen Maske verpflichtend. "Wir weisen darauf hin, dass Einzelhändler die 2G-Kontrollen vor dem Geschäft beziehungsweise direkt im Eingangsbereich durchführen müssen. Bei Verstößen drohen Bußgelder im vierstelligen Bereich", erklärt Kreissprecher Fabian Laaß.

2. Für körpernahe Dienstleistungen zählt die 3G-Regelung in allen drei Warnstufen. In Warnstufe 2 und 3 besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

3. Im ÖPNV besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

4. In der Gastronomie gilt die 2G-Plus-Regel (Genesene und Geimpfte müssen einen aktuellen Test nachweisen). Gastronomiebetriebe können die 2G-Regel anwenden, wenn sie nur 70 Prozent der im Hygienekonzept angegebenen Plätze belegen, also 70% der im Moment belegbaren Plätze.

5. Menschen, die bereits eine Drittimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben, sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Gleiches gilt für Menschen, die über eine Zweifach-Impfung und eine Genesenenbescheinigung verfügen. Bei diesen entfällt die Testpflicht allerdings erst mit dem Eintritt der Gültigkeit der Genesenbescheinigung. Diese tritt 28 Tage nach Feststellung der Infektion in Kraft.

Pressekontakt: Fabian Laaß