Meldungsdatum: 17.12.2021

Neue Corona-Schutzverordnung am Freitag, 17. Dezember

Neuregelungen für den Kreis Viersen

Wie die Landesregierung mitteilte, gilt ab Freitag, 17. Dezember, eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung. Damit soll die weitere Ausbreitung des Virus und insbesondere die Omikron-Variante weiter eingedämmt werden.

In der neuen Corona-Schutzverordnung sind Ergänzungen der Schutzmaßnahmen mit Blick auf die anstehenden Feiertage zu finden. Darüber hinaus bleiben die AHA+L-Regeln im Alltag für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von Bedeutung.

Die Corona-Schutzverordnung behält ihre Gültigkeit einstweilen bis zum 12. Januar 2022.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Verbot von Tanzveranstaltungen

Das Betriebsverbot von Clubs und Diskotheken wird ausgeweitet. Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskothekenveranstaltungen sind untersagt. Darunter fallen auch Silvesterbälle in der Gastronomie sowie vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt dieser Veranstaltung ist.

Feuerwerksverbot

Auch in diesem Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke auf von den Kommunen zu bestimmenden Plätzen untersagt. Darunter fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen. Die betroffenen Plätze und Straßen werden von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügungen bestimmt.

Regelung zur Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen

Immunisierte Mitglieder von Chören sowie Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Proben. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten oder für einen Auftritt proben, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.

Tests für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund der Schultestungen bis einschließlich 26. Dezember als getestete Personen.  In den anschließenden Weihnachtsferien gelten – wie auch in den vergangenen Herbstferien – Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in der Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung finden Interessierte unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw