Meldungsdatum: 27.12.2021
Mit der Änderung der Coronaschutzverordnung werden ab dem 28. Dezember die Kontaktbeschränkungen auf immunisierte Personen ausgeweitet. Auch die Maskenpflicht wird verschärft.
Private Zusammenkünfte sind im Innen- und Außenbereich nur noch mit maximal zehn Personen zulässig, sofern alle Personen geimpft oder genesen sind. Eine Begrenzung auf eine vorgegebene Zahl von Haushalten gibt es nicht. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen.
Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.
Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Für andere Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.
2Gplus-Regel für den Freizeitbereich: Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Ausweitung der Maskenpflicht:
auf Immunisierte Personen in Innenräumen bei Veranstaltungen, Messen, Bildungsangeboten etc.
auf geimpfte oder genesene Beschäftigte „bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem“ ab zwei Personen. Das gleiche gilt für Verkaufsgespräche.
Bei Versammlungen unter freiem Himmel, etwa Demonstrationen, gilt die Maskenpflicht schon ab einer Teilnehmerzahl von 750
Weitere Informationen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Pressekontakt: Ursula Erkens 02351 9666149
Märkischer Kreis
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