Meldungsdatum: 27.12.2021

Änderung der Corona-Schutzverordnung ab 28. Dezember

Ausweitung der Kontaktbeschränkungen auf immunisierte Personen / Großveranstaltungen ohne Zuschauer

Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen um. Dazu hat sie die Corona-Schutzverordnung entsprechend angepasst. Mit der Änderung der Verordnung werden ab 28. Dezember 2021 Kontaktbeschränkungen auf immunisierte Personen ausgeweitet. Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Diese Regeln gelten auch im Kreis Viersen.

Zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur treten ab Dienstag, 28. Dezember 2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen.

Mit der Änderung der Verordnung werden nun Kontaktbeschränkungen auf immunisierte Personen ausgeweitet. Private Zusammenkünfte sind nur noch mit maximal zehn Personen zulässig, sofern alle Personen geimpft oder genesen sind.

Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Für andere Veranstaltungen werden die Höchstgrenzen für Zuschauer abgesenkt.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte

Neben den bereits geltenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte erfordert die Ausbreitung der Omikron-Variante weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene. Daher sind ab Dienstag, den 28. Dezember, private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstandes teilnehmen.

 

Großveranstaltungen ohne Zuschauer

Auch der MPK-Beschluss zum Zuschauerverbot bei Großveranstaltungen wird eins zu eins für Nordrhein-Westfalen übernommen. Überregionale Großveranstaltungen können damit nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.

 

Maskenpflichten und 2Gplus-Regel für den Freizeitbereich

Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert. Bei Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.

 

Weitere Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen wie etwa die Schließung von Discotheken und Clubs oder das Feuerwerksverbot waren in Nordrhein-Westfalen bereits umgesetzt.

 

 

Mit der Änderung der Verordnung werden nun Ergänzungen der Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die Herausforderungen der Omikron-Variante und der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur vorgenommen.

 

Die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag bleiben für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von großer Bedeutung. Insbesondere die Feiertage sollten verantwortungsbewusst begangen werden. Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.

 

Die Corona-Schutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen weiterhin bis zum 12. Januar 2022.

Pressekontakt: Daniel Schnock