Meldungsdatum: 24.01.2022

Bei positivem PCR-Test: Quarantäne gilt ohne Anordnung

Mehr Eigeninitiative nötig - Keine Kontaktpersonennachverfolgung

Positiver Corona-Test - und jetzt? Neben der Sorge um die Gesundheit tauchen viele organisatorische Fragen auf. Was muss ich tun? Klar ist: Es ist mehr Eigeninitiative nötig. Auch ohne Bescheid einer Behörde muss man sich bei einem positiven PCR-Test isolieren und seine Kontaktpersonen schnellstmöglich informieren. Beim Freitesten gelten ebenfalls neue Regeln, auch hier läuft nun vieles automatisch nach den Vorgaben der NRW-Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung. Darauf weist der Hochsauerlandkreis hin.

 

Wer einen positiven PCR-Test hat, wird künftig in aller Regel keinen Anruf mehr vom Gesundheitsamt bekommen. „Aufgrund der hohen Fallzahlen ist eine Kontaktpersonennachverfolgung ab sofort nicht mehr möglich", erklärt Gesundheitsamtsleiter Dr. Klaus Schmidt. Nach neuer Rechtslage sei dies auch nicht mehr nötig. Das Land setze klar auf die Eigenverantwortung und die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger.

Auch eine mündliche oder schriftliche Anordnung der Isolierung ist nach der neuen und seit dem 16. Januar geltenden Verordnung nicht mehr vorgesehen. Diese wurde früher vom Gesundheitsamt verschickt. Jetzt nicht mehr. Wenn ein PCR-Test positiv ausgefallen ist, wird das Ergebnis zwar nach wie vor dem Gesundheitsamt gemeldet, Betroffene müssen sich aber selbstständig in Isolierung begeben.

Positiv Getestete bekommen vom Kreisgesundheitsamt künftig nur noch eine „Quarantäne- und Genesenenbescheinigung" per Post zugeschickt, in dem die geltenden Regeln ausführlich erläutert sind. Unter dem Motto „Zusammen gegen Corona“ haben sich die Kreise Olpe, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, der Kreis Unna, der Kreis Siegen-Wittgenstein und der Kreis Soest in der Umsetzung der geänderten Quarantäne-Maßnahmen miteinander abgestimmt. Dr. Schmidt appelliert: „Die Omikron-Variante ist sehr, sehr ansteckend. Verhalten Sie sich verantwortungsvoll und halten Sie sich an die geltenden Regeln, um sich und Ihre Mitmenschen zu schützen."

Konkret gilt laut NRW-Corona-Test-und-Quarantäneverordnung folgendes:

Ein Testnachweis gilt immer auch als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber. Eine gesonderte Bescheinigung ist nicht erforderlich und wird deshalb auch nicht durch das Gesundheitsamt ausgestellt.

Alle rechtlichen Regelungen des Landes NRW zur COVID-19-Pandemie finden sich auf den Internetseiten des NRW-Gesundheitsministeriums unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.

Das Kreisgesundheitsamt weist darauf hin, dass auch Schulen, Kindertageseinrichtungen und der berufliche Bereich von den Neuerungen betroffen sind. Dementsprechend stehen künftig Zahlen aus Schulen, Kindertageseinrichtungen und auch Quarantänen nicht mehr zur Verfügung und können beispielsweise nicht mehr in den Presse-Infos veröffentlicht werden. Eine Ausnahme bilden Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Hier wird weiterhin, wie bei anderen Infektionserkrankungen auch, ein Ausbruchsmanagement stattfinden.