Meldungsdatum: 26.01.2022

Pflegereform: Das hat sich seit Januar geändert

Mit der „Pflegereform 2021“ gibt es Neues bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu gehört zum Beispiel: Kosten für digitale Pflegeanwendungen wie Apps können bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich erstattet werden. Die Pflegeberatung gibt einen Überblick über die Änderungen der Pflegereform.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt bundesweit die „Pflegereform 2021“. Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige bedeutet das geänderte Leistungen bei der Pflegeversicherung. Konkrete Änderungen nach den Leistungsbereichen zusammengefasst.

Pflegeberatung – digital und vor Ort

Digitale Angebote nehmen in vielen Bereichen immer größeren Raum ein. Auch bei der Pflegeberatung des Märkischen Kreises wird auf digitale Angebote gesetzt. „Seit Frühjahr 2021 bieten wir die digitale Pflegeberatung an. Das kostenlose Beratungsangebot funktioniert nach Terminvereinbarung ganz unkompliziert per Tablet, PC oder Smartphone. In den Gesprächen entwickeln wir gemeinsam mit Pflegebedürftigen und Angehörigen individuelle Lösungen für die häusliche Pflegesituation“, berichtet Nicole Gadomski vom Projekt „Digitale Pflegeberatung“. Mit der „Pflegereform 2021“ gibt es Änderungen, über die auch die Pflegeberatung des Märkischen Kreises digital oder in Sprechstunden informiert. Dazu gehören:

Digitale Pflegeanwendungen

„Es gilt: Kosten für digitale Pflegeanwendungen wie Pflegeapps können zukünftig monatlich bis zu maximal 50 Euro erstattet werden“, erklärt Nicole Gadomski. Ein Beispiel: eine zukünftige App, die den Pflegebedürftigen an eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr erinnert. Grundlage ist das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVGMP).

Beratungspflicht der gesetzlichen Pflegeversicherungen & Anspruch auf Pflegeberatung

Allgemein gilt: Benötigt eine pflegende Person oder sein Angehöriger eine Pflegeberatung, besteht während des gesamten Pflegeprozesses eine Beratungspflicht der gesetzlichen Pflegeversicherungen. Die Beratung muss seitens der Pflegeversicherung für Ratsuchende innerhalb von zwei Wochen ermöglicht werden. Weiterhin müssen Pflegeversicherungen bei beantragten Leistungen wie Pflegehilfsmittel ausdrücklich auf den Anspruch einer Pflegeberatung hinweisen und konkrete Ansprechpartner benennen. Ansprechpartnerinnen der Pflegeberatung des Märkischen Kreises sind unter www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/infoseiten/soziales/pflegeberatung zu finden.

Kurzzeitpflege

Zum 1. Januar 2022 haben sich auch Leistungen der Kurzzeitpflege, also Situationen, in denen die Pflege in den eigenen vier Wänden kurzfristig nicht mehr ausreicht, geändert. „Der Leistungsbetrag hat sich um zehn Prozent erhöht. Damit stehen den Pflegebedürftigen jährlich 1.774 Euro zur Verfügung“, weiß Pflegeberaterin Petra Bode. Auch Mittel der Verhinderungspflege können in diesem Bereich weiterhin eingesetzt werden. Damit können insgesamt 3.386 Euro jährlich zusammen mit Mitteln der Verhinderungspflege verfügbar sein, sofern diese noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

Pflegesachleistungen

Leistungen, die ein Pflegedienst erbringt, werden als Pflegesachleistungen eingeordnet. Für Pflegesachleistungen gilt: fünf Prozent Erhöhung für jeden Pflegegrad. Damit steigen die Leistungen in Pflegegrad 2 auf 724 Euro monatlich und in Pflegegrad 3 auf 1.363 Euro monatlich. Für Pflegegrad 4 steht monatlich eine Summe von 1.693 Euro zur Verfügung sowie für Pflegegrad 5 monatlich 2.095 Euro. „Neu ist: wer nicht verbrauchte Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umwandeln möchte, kann dies bis zu einer Höhe von 40 Prozent ohne Antrag tun“, berichtet Pflegeberaterin Petra Bode. Bisher war für die Umwandlung der Sachleistungen vorab ein Antrag bei der Pflegeversicherung notwendig. Wichtig: das Pflegegeld wurde nicht erhöht.

Übergangspflege

„Nach einem Krankenhausaufenthalt ist eine Pflege im eigenen Haushalt oder per Kurzzeitpflege nicht immer möglich. Das kommt zum Beispiel vor, wenn Pflegebedürftige nicht ausreichend durch Angehörige versorgt werden können und durch den Sozialdienst des Krankenhauses kein Kurzzeitpflegeplatz gefunden wurde. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine Übergangspflege möglich, also die vorübergehende Weiterversorgung im Krankenhaus“, sagt Petra Bode. Seit 1. Januar 2022 gilt: Wenn nach einer Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt und in der Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann, besteht ein Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel können den Alltag erleichtern. Dazu gehören technische Pflegehilfsmittel wie ein Badewannenlift oder Pflegebett. „Mit der Pflegereform 2021 dürfen neben ärztlicher Verordnung auch Pflegefachkräfte unter bestimmten Voraussetzungen schriftliche Empfehlungen für notwendige Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel ausstellen.“ Wichtig: Bei Antragstellung darf die Empfehlung nicht älter als zwei Wochen sein. Die Empfehlung wird dem Antrag zugefügt und bei der Pflegeversicherung eingereicht.

Kostenerstattung von Pflegeleistungen

„Pflegeleistungen sind vielfältig. Es gibt zum Beispiel die Verhinderungspflege. Diese greift, wenn die private Pflegeperson die Pflege aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen nicht ausüben kann. Ein weiterer Bereich ist die Verbesserung des Wohnumfeldes“, erklärt Petra Bode. Seit dem 1. Januar 2022 gilt für Pflegeleistungen: Kosten können auch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen erstattet werden.

Stationäre Pflege

Stationäre Pflege beinhaltet die Versorgung des Pflegebedürftigen in Pflegeheimen (vollstationäre Pflege) oder die teilstationäre Versorgung wie bei der Tages- oder Nachtpflege. „Im stationären Bereich gibt es eine Entlastung ab dem Pflegegrad 2. Hier gibt es einen Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil“, sagt Petra Bode. Die Höhe des Zuschusses steigt mit der Dauer des vollstationären Aufenthaltes. Das bedeutet im Detail: bei einem Jahr stationäre Pflege steigt der Zuschuss um fünf Prozent. Ab dem zweiten Jahr stationärer Pflege gibt es eine Steigerung um 25 Prozent sowie ab dem dritten Jahr um 45 Prozent. Für eine vierjährige stationäre Pflege und länger gilt: 70 Prozent Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil.

Weitere Fragen zur „Pflegereform 2021“ beantwortet die Pflegeberatung des Märkischen Kreises kostenlos am Pflege-Info-Telefon unter 02352/966-7777 oder per E-Mail pflegeberatung@maerkischer-kreis.de.

Die Beratungsangebote der Pflegeberatung sind kostenlos, vertraulich und unabhängig. Für eine erste Kontaktaufnahme oder eine telefonische Beratung ist die Pflegeberatung am Pflege-Info-Telefon unter 02352/966-7777 oder per E-Mail pflegeberatung@maerkischer-kreis.de zu erreichen. Das Pflege-Info-Telefon ist montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr, montagnachmittags von 13.30 bis 15.30 Uhr und donnerstagsnachmittags von 13.30 bis 17 Uhr erreichbar. Als ergänzender Service steht die Videoberatung zur Verfügung. Eine Anmeldung hierzu und weitere Informationen finden sich im Internet unter www.maerkischer-kreis.de.

Pressekontakt: Hannah Heyn 02351 966-6145


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Das Angebot der Pflegeberatung des Märkischen Kreises ist kostenlos und unabhängig. Seit März gibt es auch das Format der Videoberatung. Foto: Mathis Schneider/Märkischer Kreis

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Das Angebot der Pflegeberatung des Märkischen Kreises ist kostenlos und unabhängig. Seit März gibt es auch das Format der Videoberatung. Foto: Mathis Schneider/Märkischer Kreis