Ab dem 16. März gilt in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Betroffen hiervon sind alle Personen, die in den Einrichtungen tätig sind. Erfasst von der Nachweispflicht sind neben den Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung beispielsweise auch Handwerker, externe Dienstleistende, Ehrenamtliche, rechtliche Betreuer, Schulbegleiter oder Taxifahrer, die in der Einrichtung tätig sind. Vielen Institutionen und Berufsgruppen ist noch gar nicht bewusst, dass sie ebenfalls der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen. Deshalb appelliert der Landkreis Leer an Unternehmen und Arbeitnehmer, sich vorher umfassend zu informieren und noch rechtzeitig impfen zu lassen.
Der Landkreis Leer möchte in diesem Zusammenhang nochmals für die Corona-Schutzimpfung werben. Im gesamten Kreisgebiet gibt es zahlreiche Angebote für Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen. Einen Überblick gibt die Homepage des Landkreises Leer unter: https://www.landkreis-leer.de/Leben-Lernen/Coronavirus/
Ausführliche Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und den davon betroffenen Einrichtungen und Berufen gibt es im Internet unter:
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