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Presseinformation

16. Februar 2022
Viertimpfungen nach STIKO-Empfehlung für bestimmte Personengruppen im Impfzentrum des Kreises Steinfurt ab sofort möglich
Land NRW konkretisiert das Impfgeschehen mit dem Proteinimpfstoff des Herstellers Novavax

Kreis Steinfurt. Ab sofort besteht im Kreis Steinfurt für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit der Viertimpfung gegen das Coronavirus. Der Kreis setzt damit, orientierend an den neuen Empfehlungen der STIKO, die Landeslinie um und bietet gesundheitlich oder beruflich besonders gefährdeten Personen in seinem Impfzentrum am Flughafen Münster/Osnabrück eine zweite Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff an. Personen ab 70 Jahren, immungeschwächten Personen sowie Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen empfiehlt die STIKO eine vierte Impfung frühestens drei Monate nach der vorhergehenden Auffrischungsimpfung. Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen sollen diese zweite Boosterimpfung frühestens mit einem Abstand von sechs Monaten erhalten. Für die genannten Personengruppen ist eine Terminvereinbarung über das Buchungsportal des Kreises Steinfurt unter www.kreis-steinfurt.de/impfen ab sofort möglich.

 

Eine weitere wichtige Änderung im Impfgeschehen entsteht durch den durch das Land Nordrhein-Westfalen angekündigten Beginn der Impfungen mit dem proteinbasierten Impfstoff des Herstellers Novavax. Grundlage dafür ist die positive Entscheidung der Europäischen Arzneimittelagentur über die Zulassung des Impfstoffes Nuvaxovid und die zugehörige STIKO-Empfehlung für Personen ab 18 Jahren (ausgenommen Schwangere und Stillende). Ein verbindlicher Zeitpunkt für den Beginn der Impfungen mit dem Proteinimpfstoff im Impfzentrum des Kreises Steinfurt steht aktuell noch nicht fest. Sobald das Land konkrete Lieferzusagen gemacht hat, informiert der Kreis über Details und Terminbuchungsmöglichkeiten.

 

Aufgrund der wohl zu Beginn geringen Verfügbarkeit plant der Kreis Steinfurt weisungsgemäß, einen überwiegenden Teil des zur Verfügung gestellten Impfstoffes von Novavax für Personen vorzusehen, die unter die ab dem 16. März geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes fallen und sich bisher nicht mit einem der anderen zugelassenen Impfstoffe haben impfen lassen. Auch Personen, die durch ein ärztliches Attest eine Unverträglichkeit gegen die vorhandenen mRNA-Impfstoffe belegen können, bekommen die Möglichkeit für eine Impfung mit dem Proteinimpfstoff. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Novavax-Impfstoff primär zur Grundimmunisierung freigegeben, die durch zwei Impfungen im Abstand von mindestens drei Wochen erfolgt. Auffrischungsimpfungen mit dem Proteinimpfstoff sind in der Regel nur in besonderen, medizinisch begründeten Ausnahmefällen angezeigt.




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