Meldungsdatum: 18.02.2022

Hecken und Gebüsche jetzt zurückschneiden

Schutzzeit beginnt am 1. März

Hecken und andere Gehölze dürfen noch bis Ende Februar geschnitten oder „auf den Stock gesetzt“ werden. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodungsarbeiten und starker Rückschnitt nicht zulässig. 

Der Kreis Viersen weist darauf hin, dass unsere heimischen Vögel sich sehr zeitig geeignete Nistmöglichkeiten suchen. Amseln, Rotkehlchen, Zaunkönige und Buchfinken beginnen bereits im März mit dem Nestbau. Hecken und Gebüsche im heimischen Garten sind besonders begehrt.

Welche Schutzbestimmungen gibt es?

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze und Röhrichte nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ausgenommen von den Verboten sind Bäume, die in Hausgärten, Park- und Sportanlagen sowie auf Friedhöfen stehen. Sie dürfen auch während der Schutzzeit gefällt werden, wenn sich in ihnen keine Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten von Tieren befinden.

Bei Rodungen von Bäumen und Gehölzen außerhalb geschlossener Ortschaften sind weitere naturschutzrechtliche Bestimmungen für geschützte Gehölze in den Landschaftsplänen des Kreises zu beachten. Der Kreis Viersen geht Hinweisen im gesamten Kreisgebiet nach und kontrolliert die Einhaltung der Verbote. Verstöße können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. In Zweifelsfällen wird empfohlen, sich vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Viersen in Verbindung zu setzen, telefonisch (02162/39-0 – Stichwort: Heckenschnitt) oder per Mail an naturschutz@kreis-viersen.de.

Was ist erlaubt?

Ausgenommen von dem Verbot sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Kein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses liegt vor, wenn zum Beispiel in das Altholz geschnitten wird und die Hecke oder das Gebüsch nach dem Schnitt überwiegend unbelaubt ist. Auch in der Nähe eines Nestes darf nicht geschnitten werden.

Weitere Ausnahmen von den Verboten gelten für behördlich angeordnete Maßnahmen oder bestimmte, im Gesetz genannte Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Bei zugelassenen Bauvorhaben darf innerhalb der Schutzfrist nur in geringfügigem Umfang und nur dann beseitigt werden, wenn dies zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. Aber auch in diesen Ausnahmefällen sollte die Vogelwelt so weit wie möglich geschont werden. 

Artenschutz im eigenen Garten?

Wer in seinem eigenen Garten einen aktiven Beitrag zum Schutz der heimischen Tierwelt leisten möchte, sollte bei Neupflanzungen heimische Gehölze oder Hecken auswählen. Dies trägt zum Artenschutz bei, da viele Tiere hier Nahrung, Schutz und Nistgelegenheiten finden. Informationen dazu gibt es auch unter  
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/naturschutz/biodiversitaet/heckenhofstelle/index.htm

Die beste Zeit für Gehölzpflanzungen ist der Herbst. Wer beispielsweise bei einer neu erworbenen Immobilie keine Möglichkeit hatte, überalterte oder unpassende Ziersträucher vor dem Frühjahr zu beseitigen, kann die Wartezeit bis zum 1. Oktober für zulässige Gartenarbeiten und für die sorgfältige Vorbereitung der Neuanlage nutzen.

Weitere Informationen 

Ausführliche Informationen zu den Schutzzeiten in Garten und Landschaft finden Interessierte unter

https://www.kreis-viersen.de/themen/umwelt/naturschutz

 



Pressekontakt: Gabriele Gotzen, Telefon 02162 / 39 1105


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©  Foto: Pixabay.com
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Ab März dürfen keine Gehölze mehr auf den Stock gesetzt werden. Außerdem beginnt die Brut- und Setzzeit, in der Hunde an der Leine geführt werden müssen, um brütende Tiere und ihre Junge nicht zu stören. Foto: Pixabay.com