#Meldungsdatum#
Neue Coronaschutzverordnung gilt ab Samstag, 19. Februar



Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel fallen weg / Kontaktbeschränkungen für Genesene und Geimpfte werden aufgehoben / Kontaktfreier Sport im Freien und körpernahe Dienstleistungen unter 3G auch für nicht immunisierte Personen wieder zulässig

Die Landesregierung setzt die von Bund und Ländern am Mittwoch gemeinsam beschlossene Öffnungsperspektive in einer neuen Fassung der Coronaschutzverordnung um. Die neuen Regelungen treten landesweit bereits am Samstag, 19. Februar, in Kraft. Dies geht aus einer Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales hervor.


In einem ersten Schritt entfallen ab Samstag die persönlichen Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen im privaten Bereich. Die Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen bleiben dagegen zunächst noch bestehen.

 

„Darüber hinaus werden die 2G-Zugangsbeschränkungen im gesamten Einzelhandel aufgehoben, abgesichert durch Basisschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese ist verbunden mit der dringenden Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem ist künftig unter anderem die Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wieder unter den Maßgaben von 3G möglich, gleiches gilt für Fahrschulen sowie körpernahe Dienstleistungen und Sonnenstudios“, so das Ministerium.

 

Die weiteren Schutzmaßnahmen bleiben bis auf Weiteres bestehen, um das Infektionsgeschehen weiterhin zu begrenzen und die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur und der medizinischen Versorgung nicht zu gefährden. Weitere Lockerungen sind zum 4. März geplant, soweit sich das Infektionsgeschehen weiterhin wie erwartet positiv entwickelt.

 

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

 

Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel

Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt darüber hinaus auch in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder fernverkehrs.

 

Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte

Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen. Für nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. März fort. Sie dürfen sich nach wie vor nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Diese Begrenzung bleibt auch für Treffen von Geimpften und Ungeimpften bestehen.

 

Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G oder Wegfall 3G

Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht-immunisierten Personen verpflichtend eine Maske des Standards FFP2 zu tragen. Auch öffentliche Bibliotheken und die Bildungsangebote von Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten Personen mit einem negativen Test offen. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen.

 

Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr ohne Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises wieder zulässig.

 

Publikumsmessen

Die Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird mit Inkrafttreten der Verordnung aufgehoben. Publikumsmessen sind dann wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig.

 

Reduzierung der Maskenpflichten im Freien

Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.

  

Dienstleister, Gewerbetreibende, Veranstalter und Gastronomiebetriebe sowie Bürgerinnen und Bürger, die eine Veranstaltung planen, können sich zu Detailfragen der Coronaschutzverordnung an die Stabsstelle Corona beim Ordnungsamt unter der Mailadresse hotline32@moenchengladbach.de wenden.

 

Auch das Bürgertelefon, das allgemeine Anfragen der Mönchengladbacher Einwohner:innen zu Coronaregeln beantwortet, ist unter der Rufnummer 02161 25-54321 montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr erreichbar.




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