Meldungsdatum: 03.03.2022

Anpassung der Coronaschutzverordnung ab Freitag, 4. März

Der Kreis Viersen setzt die Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen um

Die Landesregierung NRW hat die Coronaschutzverordnung weiter angepasst. Da die Inzidenzzahlen und die Zahl der Covid-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern auch nach den ersten Öffnungsschritten zum 19. Februar weiter sinken, setzt die Landesregierung die von Bund und Ländern gemeinsam beschlossene weitere Öffnungsperspektive in einem zweiten Schritt um. Die neuen Regelungen treten am Freitag, 4. März 2022, in Kraft und gelten einstweilen bis 19. März 2022. Nach einem ersten Schritt der verantwortungsvollen, achtsamen Öffnung folgen nun weitere Rücknahmen von Schutzmaßnahmen.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

Zugang zu Gastronomie, Kultureinrichtungen und Sport für nicht immunisierte Personen mit gültigem negativen Testnachweis

Gastronomische Einrichtungen und touristische Übernachtungsangebote können mit Inkrafttreten dieser Verordnung auch von nicht immunisierten Personen in Anspruch genommen werden, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können (3G). Auch Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Konzerte und sonstige Kulturveranstaltungen können getestete Menschen ohne Immunisierung besuchen. Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum (innen und außen) und den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauende. Die Kapazitätsgrenzen werden dabei zum Teil deutlich nach oben geschoben.

Grundsätzlich ist damit bis auf wenige Angebote mit besonders hohen Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen mit Tanz, Diskotheken, Bordelle etc.) künftig alles unter 3G zulässig.

Öffnung von Clubs und Diskotheken unter 2G-plus

Für Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen sowie private Feiern mit Tanz wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt weiterhin die 2G-plus-Regel. Das bedeutet: Teilnehmen dürfen nur immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test oder eine Auffrischungsimpfung verfügen. Auch Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen ab dem 4. März wieder öffnen. Ihr Besuch ist jedoch aufgrund der erhöhten Übertragungsrisiken nur immunisierten Personen möglich, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Die zusätzliche Testpflicht gilt hier auch für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder einen frischen Genesenenstatus haben. Eine Maskenpflicht besteht nicht. 

Höhere Zuschauerkapazitäten für Veranstaltungen

Kleinere Veranstaltungen (bis 1.000 Zuschauer) sind unter 3G-Bedingungen künftig mit mehr Besuchern möglich. Bis zu 500 teilnehmenden Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen, oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Insgesamt sind dabei höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Wird 2G-plus gewährleistet, entfällt (vergleichbar mit Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen) bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht. 

Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2G-plus und zusätzlicher Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Die Personengrenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht überschritten werden. Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den relativen und absoluten Obergrenzen festlegen, wenn durch entsprechende Konzepte Abläufe sowie An- und Abreise infektiologisch vertretbar gestaltet werden können. Diese erhöhten Personenzahlen gelten wegen des erhöhten Infektionsrisikos nicht für Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen mit Tanz.  

Keine Zugangsbeschränkungen mehr für Kinder und Jugendliche

Die Zugangsbeschränkungen 2G-plus und 3G gelten ab sofort nicht mehr für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Ihnen ist also ab sofort eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten möglich, solange dies im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl zulässig ist.

Weitere Informationen finden Interessierte in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw