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Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 16.03.2022

11. März 2022

 

Das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen ist immer noch sehr dynamisch. Die vorherrschende Omikron-Variante führt täglich zu vielen Neuinfektionen.

Besonders hochaltrige und pflegebedürftige Menschen sowie Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere COVID-19 Krankheitsverläufe.

Um das Infektionsrisiko von besonders gefährdeten Personengruppen zu senken, ist eine sehr hohe Impfquote gerade auch bei dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, von großer Bedeutung.

Um den Schutz dieser vulnerablen Personengruppen vor Infektionen mit dem COVID-19-Virus im Bereich der Pflege und im Gesundheitswesen sicher zu stellen, tritt die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht am 16. März 2022 in Kraft. Danach dürfen Beschäftigte in diesem Bereich nur noch tätig sein, wenn sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder aber genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen. Ansonsten kann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.

Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, das Gesundheitsamt des Landkreises Leer über Personen, die bis zum 15.03.2022 keinen geeigneten Nachweis vorgelegt haben, bis Ende März zu benachrichtigen, sofern sich ihr Betrieb im Landkreis Leer befindet.

Die Meldung der nicht immunisierten Mitarbeiter ist ausschließlich über das digitale Meldeportal https://ler-immu.gesundheitsamt-service.de durchzuführen, welches am 16.03.2022 um 00:00 Uhr freigeschaltet wird.

Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht können an folgende Emailadresse gerichtet werden: impfpflicht@lkleer.de

Alle Impftermine der mobilen Impfteams finden Sie auf der Homepage des Landkreises (www.landkreis-leer.de/Corona-Impfung)

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