Meldungsdatum: 15.03.2022

Vom Bund beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt in Kraft

Die vom Bund beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich tritt deutschlandweit ab dem 15. März in Kraft. Der Märkische Kreis bittet alle Arbeitgeber, ihre Mitarbeitenden, die nicht immunisiert sind, bis Ende März dem Gesundheitsamt zu melden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im medizinischen und pflegerischen Bereich müssen bis zum 15. März ihren Impfnachweis oder einen aktuellen Genesenen-Nachweis bei ihren Vorgesetzten vorlegen. Das sieht die vom Bund beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich vor. Ist bis dahin kein Nachweis vorgelegt worden – oder es bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit – muss die Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens den Sachverhalt an das Gesundheitsamt melden. Die Meldepflicht für nicht immunisiertes Personal besteht für Einrichtungen gemäß Paragraf 20a Absatz 1 IfSG und muss bis zum 31. März an das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises erfolgen. Anschließend werden die gemeldeten Personen vom Kreisgesundheitsamt angeschrieben und aufgefordert, ihren Impfstatus mitzuteilen.

Zum Meldeweg

Alle angeschriebenen Einrichtungen haben bereits einen einrichtungsbezogenen Link erhalten. Darin konnten Daten der Einrichtung sowie des nicht immunisierten Personals auf sicherem Wege dem Gesundheitsamt des Kreises übermittelt werden.

Darüber hinaus sind auch alle weiteren Heil- und Hilfsberufe sowie Pflege- und Gesundheitsfachberufe von der Regelung des § 20a IfSG betroffen. Für sie wird ab dem 16. März ein Authentifizierungsverfahren über die Homepage des Märkischen Kreises angeboten ( https://t1p.de/emkiq ).

Wer das Authentifizierungsformular ausgefüllt hat, erhält als Bestätigung eine E-Mail. Parallel bekommt die ausstellende Person an die hinterlegte Handynummer eine SMS mit einem sechsstelligen Code. Erst, wenn anschließend die E-Mail-Adresse mit dem dort abgefragten Code bestätigt wird, wird die Einrichtung und die gemeldete Person digital und datenschutzkonform an das Gesundheitsamt übertragen. In einer weiteren E-Mail können dann nicht immunisierte Personen gemeldet werden.

Zum Verfahrensablauf

Der Märkische Kreis wird detailliert etwaige Beschränkungen (zum Beispiel Betretungs- oder Beschäftigungsverbote) prüfen. Bevor das Gesundheitsamt keine endgültige Entscheidung getroffen hat, kommen auf die Einrichtungen und die jeweiligen Mitarbeitenden aus verwaltungsrechtlicher Sicht keine Einschränkungen zu.

Wer nach dem 15. März die Tätigkeit im medizinischen und pflegerischen Bereich aufnehmen will, aber keine vollständige Immunisierung nachweisen kann, darf nicht in den Einrichtungen tätig werden.

Hintergrundinformationen

Eine Übersicht zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gibt es auf der Homepage des Märkischen Kreises: https://www.maerkischer-kreis.de/corona/impfungen/impfpflicht-einrichtungsbezogen.php

Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium viele weitere Informationen im Internet aufgeführt: https://t1p.de/vowls

 

Pressekontakt: Alexander Bange / 02351 966 6150


Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:

Die vom Bund beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich tritt deutschlandweit ab dem 15. März in Kraft. Symbolfoto: Alexander Bange / Märkischer Kreis

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Die vom Bund beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich tritt deutschlandweit ab dem 15. März in Kraft. Symbolfoto: Alexander Bange / Märkischer Kreis