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Presseinformation

23. März 2022
Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine: Wie geht es nach der Ankunft im Kreis Steinfurt weiter?
Kreisverwaltung erklärt die ersten Schritte

Kreis Steinfurt. Die Zahl der Menschen aus der Ukraine, die aufgrund des dortigen Krieges nach Deutschland und auch in den Kreis Steinfurt fliehen, nimmt stetig zu. Bislang haben die 24 kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Kreises Steinfurt rund 1500 Geflüchtete aus der Ukraine aufgenommen. Die Kreisverwaltung erklärt, welche Schritte die Geflüchteten gehen sollten, nachdem sie im Kreis Steinfurt untergekommen sind.

 

1. Schritt: Meldung über das Kontaktformular des Kreises

 

Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass können nach EU-Recht für Kurzzeitaufenthalte mit einer Dauer von 90 Tagen visumfrei in die EU einreisen.  Nach der Ankunft ist es wichtig, sich  über das Kontaktformular des Kreises unter www.kreis-steinfurt.de/ukraine zu melden, damit alle Geflüchteten per E-Mail sowie per Post ein erstes Informationsschreiben vom Amt für Zuwanderung, Aufenthalt und Einbürgerung des Kreises erhalten können. Darin werden die nächsten sinnvollen Schritte erläutert:

 

2. Schritt: Gang zum Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt und Sozialamt der jeweiligen Gemeinde/Stadt

 

Die Geflüchteten sollten sich anschließend beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro der Stadt oder Gemeinde anmelden, in der sie untergekommen sind. Sofern sie Sozialleistungen und/oder medizinische Versorgungsleistungen benötigen, sollten sie sich außerdem direkt an das Sozialamt derselben Stadt oder Gemeinde wenden, da dieses den Geflüchteten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren kann. Die Sozialleistungen und/oder medizinischen Versorgungsleistungen, die sie über diesen Weg erhalten, müssen die Geflüchteten nicht zurückzahlen.

 

3. Schritt: Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde (ab sofort und bis spätestens 23. Mai 2022!)

 

Seit dem 9. März gilt die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Demnach benötigen ukrainische Staatsangehörige und in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge in Deutschland bis zum 23. Mai 2022 keinen Aufenthaltstitel. Gleiches gilt für alle anderen Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben.

 

Für eine längerfristige Perspektive sehen die EU-Beschlüsse vor, die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine sowie die Aufenthaltsverlängerung von bereits hier lebenden Menschen aus der Ukraine möglichst unbürokratisch und ohne komplexe Asylverfahren zu regeln. Es ist daher nicht erforderlich, einen Asylantrag zu stellen. Stattdessen stellen die Ausländerbehörden den Geflüchteten Aufenthaltserlaubnisse aus.

 

Geflüchtete sollten daher bis spätestens zum 23. Mai 2022 – gerne auch schon jetzt! – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Amt für Zuwanderung, Aufenthalt und Einbürgerung des Kreises Steinfurt beantragen. Das entsprechende Antragsformular ist unter www.kreis-steinfurt.de/ukraine zu finden. Nach Antragstellung erhalten die Geflüchteten vom Kreis eine Bescheinigung mit dem Hinweis „Erwerbstätigkeit ist gestattet“. So haben sie anschließend sofort die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Ausnahme gilt für Geflüchtete, die in Rheine untergekommen sind: Da die Stadt Rheine eine eigene Ausländerbehörde hat, sollten sie diesen Antrag dort und nicht beim Kreis stellen.

 

Eine Aufenthaltspflicht entsteht durch keinen der genannten Schritte. Eine Ausreise aus Deutschland ist jederzeit möglich.

 

Unter www.kreis-steinfurt.de/ukraine stellt die Kreisverwaltung außerdem umfangreiche Informationen sowie hilfreiche Links – teils auch in ukrainischer Sprache – bereit und beantwortet damit viele weitere Fragen, die für Geflüchtete sowie einheimische Helferinnen und Helfer aktuell relevant sind.




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Kreis Steinfurt | Der Landrat

Büro des Landrates | Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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