Meldungsdatum: 07.04.2022

Besondere Vorschriften an den Osterfeiertagen

Musik- und Tanzverbot an Karfreitag sowie Einschränkungen der Ladenöffnungszeiten

Für den Karfreitag und die Osterfeiertage gelten besondere Vorschriften. Das betrifft vor allem öffentliche Veranstaltungen und Ladenöffnungszeiten. Darauf weist der Kreis Viersen hin. 

So sind öffentliche Musik- und Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag, 18 Uhr bis Karsamstag, 6 Uhr, untersagt. Soweit kulturelle Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Filmvorführungen und Vorträge außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste stattfinden, sind in der Regel keine Probleme zu erwarten. Im Zweifel sollten sich Veranstalter oder Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Stadt oder Gemeinde informieren. 

Karfreitag und Ostersonntag dürfen Geschäfte, deren Angebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, fünf Stunden öffnen.

Ostermontag bleiben die Geschäfte geschlossen. Eine Ausnahme gilt für landwirtschaftliche Betriebe. Sie dürfen ihr Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten für die Dauer von fünf Stunden auch am Ostermontag verkaufen.

Bei Verstößen drohen Verwarnungs- oder Bußgelder durch die Ordnungsämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

www.kreis-viersen.de

Pressekontakt: Gabriele Gotzen, Telefon 02162 / 39 1105