Meldungsdatum: 28.04.2022

Maskenpflicht im Kreishaus sowie in den Rathäusern im Kreis Viersen bleibt einstweilen bestehen

Für alle Besucherinnen und Besucher des Kreishauses und der Rathäuser im Kreis Viersen bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske einstweilen bestehen. Dies gilt unabhängig von der aktuellen Coronaschutzverordnung.

Die Regelung betrifft auch die Einrichtungen des Kreises Viersen, also die Kreismusikschule, die Kreisvolkshochschule, das Kreisarchiv sowie das Niederrheinische Freilichtmuseum. In Letzterem gilt die Maskenpflicht ausschließlich in den Innenräumen. Die Maskenpflicht gilt auch für schulpflichtige Kinder und Jugendliche.

Empfohlen wird weiterhin das Tragen von FFP2-Masken. An den Eingängen der jeweiligen Einrichtung werden Masken bereitgestellt, sofern Besucherinnen und Besucher über keine eigenen Masken verfügen.

Über die Entscheidung zum Fortführen der Maskenpflicht besteht Einvernehmen zwischen Landrat, der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern, die sich damit auf ihr Hausrecht berufen. Über die Aufrechterhaltung der Maskenpflicht wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der pandemischen Lage beraten.