Meldungsdatum: 28.04.2022

Kreistag stimmt für Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts

Der Kreistag hat in seiner heutigen Sondersitzung die Kreisverwaltung beauftragt, beim Oberverwaltungsgericht in Münster Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einzulegen. Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 28.03.2022 die Wahl des Landrats im September 2020 für ungültig erklärt.

„Ich freue mich über die Entscheidung des Kreistages, dass nun auch der Kreis Berufung einlegen wird und wir gemeinsam die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der nächsten Instanz überprüfen lassen können“, erklärte Landrat Dr. Andreas Coenen. Bis zur endgültigen rechtlichen Klärung hat die Entscheidung der Wählerinnen und Wähler Bestand, und Dr. Coenen wird das Amt des Landrates weiterhin ausüben.

Bei der mehrheitlichen Entscheidung folgte der Kreistag der Beschlussvorlage der Kreisverwaltung. Die Kreisverwaltung hatte darin um Beauftragung gebeten, dass auch der Kreis Berufung einlegt. Dies hatte sie einerseits damit begründet, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf der Rechtsaufassung des Kreisausschusses widerspreche. Dieser hatte pandemiebedingt stellvertretend für den Kreistag nach sorgfältiger Prüfung den Einspruch des Kreisvorstands DIE LINKE Viersen gegen die Landratswahl abgewiesen. Diese Entscheidung war seinerzeit mit den Stimmen von CDU, Grünen und FDP bei Enthaltung der SPD getroffen worden.

Außerdem geht es aus Sicht der Kreisverwaltung um eine grundsätzliche Rechtsfrage, denn das Urteil aus Düsseldorf hat die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld von Wahlen deutlich verschärft. Die Kreisverwaltung sieht ein öffentliches Interesse darin, dass diese vom Verwaltungsgericht gesetzten strengeren Maßstäbe von der höheren Instanz überprüft werden und damit Rechtssicherheit für ganz Nordrhein-Westfalen hergestellt wird. Dass das Verwaltungsgericht selbst die Möglichkeit der Berufung zugelassen hat, wird von der Kreisverwaltung als deutlicher Beleg dafür gesehen, dass es auch aus Sicht des Gerichts um eine Rechtsfrage geht, die über den vorliegenden Fall hinaus von Bedeutung ist.

Pressekontakt: Daniel Schnock, Tel. 02162/39-1947