Meldungsdatum: 29.04.2022

Jobcenter Peine wird für Geflüchtete aus der Ukraine zuständig

Die finanzielle Unterstützung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine erfolgt aktuell noch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zuständig im Landkreis Peine ist dafür zurzeit der Fachdienst Soziales. Mittlerweile sind dort mehr als 530 Bedarfsgemeinschaften erfasst.

Ab dem 01.06.2022 sollen hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhalten, nachdem sie im Ausländerzentralregister registriert worden sind und einen Aufenthaltstitel erhalten haben. Zuständig ist dann beim Landkreis Peine das Jobcenter (Fachdienst Arbeit).

„Die Registrierung im Ausländerzentralregister muss spätestens dann erfolgt sein, wenn staatliche Leistungen beantragt werden“, erklärt Kreissprecher Fabian Laaß. Die Geflüchteten aus der Ukraine können unmittelbar eine Arbeit in Deutschland aufnehmen, die Ausländerbehörden erlauben bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich.

Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben Anspruch auf Beratung und finanzielle Unterstützung durch die Jobcenter. Dies gilt auch für Angebote und Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit. Nach Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II erhalten die Antragssteller deshalb zeitnah einen Beratungstermin in der Arbeitsvermittlung.

„Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht werden. Damit der Übergang möglichst reibungslos gestaltet werden kann, bitten wir darum, die entsprechenden Anträge möglichst zeitnah einzureichen. Dies ist ab sofort bei uns möglich“, berichtet Claudia Geyer, stellvertretende Leiterin des Jobcenters.

Unter www.landkreis-peine.de/Soziales-Bildung/Arbeit/Jobcenter/Anträge-und-Vordrucke kann der SGB II-Antrag online ausgefüllt und eingereicht werden. Alternativ stehen dort an gleicher Stelle die Antragsunterlagen zum Ausdrucken zur Verfügung. Außerdem liegen diese auch im Eingangsbereich des Jobcenters zur Selbstabholung aus. Anträge in Papierform müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.

Dem SGB II-Antrag müssen sämtliche erforderliche Nachweise (als Kopie/Upload) beigefügt werden, und zwar insbesondere:

•          Aufenthaltstitel bzw. Fiktionsbescheinigung

•          aktuelle Kontoauszüge für einen Monat soweit vorhanden

•          Mietbescheinigung/Mietvertrag/sonstiger Nachweis zu Kosten Unterkunft/Heizung

•          Arbeitsvertrag soweit vorhanden

•          Unterlagen, die Auskunft über die berufliche Qualifikation oder beruflichen Erfahrungen geben

•          Erklärung Datenschutz sowie Auskunftsvollmacht vollständig ausgefüllt und unterschrieben: https://www.landkreis-peine.de/output/download.php?fid=2555.13689.1.PDF

„Geflüchtete sollten sich bei Terminen im Jobcenter von einer Vertrauensperson begleiten lassen, die auch Deutsch spricht“, rät Claudia Geyer. Selbstverständlich würden auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters jederzeit gern behilflich sein.

Von Juni an wird das Jobcenter auch zuständig für Qualifizierung und Vermittlung in Arbeit. „Noch wissen wir aber nicht, über welche Qualifikationen die Geflüchteten verfügen. Und auch nicht, wer überhaupt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht? Es sind viele Frauen mit Kindern gekommen. Nur wenn bei ihnen die Kinderbetreuung geregelt ist, ist überhaupt an Arbeit oder Qualifizierung zu denken“, berichtet Claudia Geyer.

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine zentrale Hotline für Ukrainerinnen und Ukrainer eingerichtet. Die Sonderhotline ist vorerst bis zum 30. Juni 2022 geschaltet. Dort sollen erste Informationen rund um die Arbeits- und Ausbildungssuche gegeben und relevante Daten aufgenommen werden.

Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr unter der Nummer 0911/178-7915 erreichbar.

Pressekontakt: Fabian Laaß, Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit; f.laass@landkreis-peine.de; 05171/401-1105