Meldungsdatum: 21.07.2022

Übergangfrist läuft ab: Masernimpfung für bestimmte Personen nötig

Das Masernschutzgesetz gilt in Deutschland seit dem 1. März 2020. Es soll Kinder und Erwachsene in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen vor einer Ansteckung mit Masern schützen. Bestimmte Personengruppen müssen bereits jetzt einen ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen, wenn sie in bestimmten Einrichtungen betreut oder tätig werden wollen.

Für Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer Gemeinschafts­einrichtung betreut wurden oder in einer Gemeinschafts- oder Gesundheitsein­richtung tätig waren, gilt: Der Nachweis des Masernschutzes muss bis zum 31. Juli 2022 erbracht werden.

 

„Durch die Corona-Pandemie wurde die Frist zur Vorlage des Masernschutz-Nachweises verlängert und läuft nun ab. Daher möchten wir nochmal eindringlich an alle appellieren: Überprüfen Sie Ihren Impfschutz und lassen Sie sich bzw. Ihre Kinder gegen Masern impfen“, so Gesundheitsdezernentin Nicole Maisch und Landrat Andreas Siebert. „Aufgrund der Gesetzeslage dürfen zum Beispiel Kindertageseinrichtungen und Horte Kinder ohne einen nachgewiesenen Schutz nicht mehr betreuen. Das Gesundheitsamt muss in Fällen fehlender Masern-Immunität ein Betretungsverbot für die Kinder prüfen und ggf. aussprechen. Für in den Einrichtungen Tätige, prüft das Gesundheitsamt, ob die jeweilige Tätigkeit in der Einrichtung weitergeführt werden kann.“

 

Wer muss sich impfen lassen?

Das Bundesgesetz besagt, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule einen ausreichenden Masernschutz vorweisen müssen. Hierbei gilt: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, benötigen eine Schutzimpfung und Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, benötigen zwei Masernimpfungen. Alternativ kann auch ein ärztliches Attest über einen ausreichenden Masernschutz, beispielsweise aufgrund einer durchgemachten Masern-Infektion, vorgelegt werden. Sprechen medizinische Gründe gegen eine Masernimpfung, so ist auch dies in Form eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

 

Personen, die nach 1970 geboren wurden und zudem in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, müssen diesen Masernschutz ebenfalls vorweisen können. Dazu zählen etwa Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal sowie ambulante Pflegekräfte und Angehörige medizinischer Heilberufe. Dies gilt auch für dort tätige Ehrenamtliche oder Praktikantinnen und Praktikanten.

 

Die Impfpflicht gilt auch für Asylbewerber und Geflüchtete, die in Gemeinschaftsunterkünften leben. Sie müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Masernschutz nachweisen können. Die Frist von vier Wochen nach Aufnahme gilt gleichermaßen für Personen, die in Kinderheimen betreut werden müssen.

 

Was passiert, wenn es keinen Nachweis gibt?

Sollten die Betroffenen keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegen können, dürfen sie weder in den genannten Einrichtungen betreut werden, noch dürfen sie dort tätig sein. Das Gesundheitsamt kann in diesen Fällen entsprechende Betretungs- oder Tätigkeitsverbote aussprechen. Einzelfallentscheidungen kann das Gesundheitsamt etwa bei Betreuten in einem Kinderheim treffen.

 

Wie meldet man seinen Masernschutz?

Die Einrichtungen selbst fragen diesen bei dem betroffenen Personenkreis ab. Personen, die keinen ausreichenden Masernschutz vorweisen, werden dann ab Montag, 1. August, von der Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt übermittelt. Die Übermittlung wird digital über das Stadtportal www.kassel.de erfolgen. Auf der Homepage wird zeitnah vor dem Ablauf der Frist der genaue Meldeweg erklärt.

 

Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz und den einzelnen Regelungen sowie der Nachweispflicht sind auf www.kassel.de/masern zusammengestellt.

 

Hintergrund:

Masern werden durch Viren ausgelöst und sind hoch ansteckend. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen zurückgegangen, doch laut dem Robert Koch-Institut sind die Impflücken gerade bei der wichtigen zweiten Masernimpfung in einigen Teilen des Landes weiterhin groß.

 

Säuglinge, Kleinkinder und Erwachsene über 20 Jahre haben ein höheres Risiko, bei einer Masernerkrankung Komplikationen zu erleiden. Auch eine Infektion während der Schwangerschaft kann zu Komplikationen führen. Besonders schwer und bisweilen tödlich können Maserninfektionen bei Personen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche verlaufen.

Die häufigsten Komplikationen einer Masernerkrankung sind (bakterielle) Mittelohrentzündungen (bei 7-9% der an Masern Erkrankten), Durchfälle (ca. 8%) und Lungenentzündungen (1-6%).

 

Sehr viel seltener können Komplikationen wie eine Gehirnentzündung oder die Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auftreten. Die Gehirnentzündung tritt in etwa bei 1 von 1.000 erkrankten Personen 4-7 Tage nach Auftreten des Masernhautausschlages auf. Die SSPE tritt durchschnittlich erst 6-8 Jahre nach der Infektion auf und verläuft immer tödlich. Es kommt durchschnittlich zu 4-11 SSPE-Fällen pro 100.000 Masernerkrankungen. Kinder unter 5 Jahren, die an Masern erkranken, haben ein deutlich höheres SSPE-Erkrankungsrisiko (Quelle: www.RKI.de).

 

Pressekontakt: Simone Scharnke