Meldungsdatum: 29.07.2022
Bereits seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz als eine Regelung innerhalb des Infektionsschutzgesetzes. Demnach dürfen in bestimmten Einrichtungen keine Personen betreut oder als Mitarbeitende neu eingestellt werden, soweit diese keinen Masernschutz in Form von zwei Masern-Impfungen oder eines ausreichend hohen Masern-Antikörpertiters nachweisen beziehungsweise sich aus bestimmten medizinischen Gründen nicht mit einer Impfung schützen können.
Nach dem Masernschutzgesetz müssen bis zum 31. Juli 2022 alle nach 1970 geborenen Personen einen vollständigen Impfschutz nachweisen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder als Betreuende tätig sind.
Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören Heime sowie Kindertagesstätten, Horte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegen, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden. Zudem gilt die Impfpflicht für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Geflüchtete untergebracht sind.
Die Impfpflicht gilt auch für Personen, die in Einrichtungen tätig sind, in denen medizinische Untersuchungen durchgeführt werden und/oder ambulante Intensivpflege erbracht wird (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in bestimmten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste).
„Der Nachweis über eine vollständige Impfung muss von der Leitung der entsprechenden Einrichtung erfasst werden. Ist eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder wurde die Erkrankung bereits durchlebt, muss hierfür ein ärztliches Attest vorgelegt werden“, erläutert Kreissprecher Fabian Laaß. Sollte es Zweifel geben oder ein Nachweis nicht erbracht werden können, müssen die personenbezogenen Daten ab dem 1. August über ein Online-Meldeportal an das Gesundheitsamt des Landkreises Peine gemeldet werden.
Der Landkreis Peine hat am Freitag, 29. Juli, eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit mit der alle betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet werden, für die Meldung ihrer Mitarbeitenden ab Montag, 1. August, das zentrale Meldeportal „Mebi“ (www.mebi-niedersachsen.de) zu nutzen. Meldungen in anderer Form können nicht anerkannt werden.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Peine unter www.landkreis-peine.de zu finden.
Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht gibt es unter anderem unter https://www.masernschutz.de/beschaeftigte-in-einrichtungen.
Pressekontakt: Fabian Laaß, Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit; f.laass@landkreis-peine.de; 05171/401-1105
Sämtliche Texte und Fotos können unter Angabe der Quelle frei veröffentlicht werden, Belegexemplare sind willkommen.
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