Meldungsdatum: 29.09.2022

„Einwohner-Energie-Geld“: Infoschreiben werden im Oktober versendet

Mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 75 Euro möchte die Stadt Kassel ihre Einwohnerinnen und Einwohner dabei unterstützen, die finanziellen Belastungen für die rapide gestiegenen Energiekosten abzumildern. Das hat die Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich so vor der Sommerpause beschlossen.

Als Teil einer städtischen Gesamtstrategie zur Energieversorgungssicherheit sei das „Einwohner-Energie-Geld“ (EEG) für das Winterhalbjahr 2022/2023 eine kurzfristige Unterstützung, erklärte Oberbürgermeister Christian Geselle, der diese Idee initiiert hat.

Das EEG sei wie das Kasseler Corona-Soforthilfe-Programm „Kopf hoch, Kassel“ eine klare Botschaft an die Bevölkerung. Geselle: „Wir dürfen die Menschen in dieser außergewöhnlichen Krisenlage nicht alleine lassen, sondern wollen ihnen schnell und direkt unter die Arme greifen.“ Vor allem Familien mit geringem Einkommen oder Menschen im Ruhestand mit kleiner Rente treibe die Sorge, wie sie die erwartbaren Mehrkosten durch explodierende Energiepreise im kommenden Winter bewältigen können. „Ich sehe anhand der hohen Energiekosten durchaus die Gefahr, dass der gesellschaftliche Zusammenhalt brechen könnte“, so Geselle. 

Vorgesehen ist, dass bis zum 20. Oktober 2022 alle rund 205.000 Kasseler Einwohnerinnen und Einwohner ein Infoschreiben der Stadt erhalten sollen. Der Versand der Schreiben mit der individuellen Zugangskennung wird nach Postleitzahlen gestaffelt. 

Das EEG kann am schnellsten und einfachsten online beantragt werden – mit Hilfe des auf dem Schreiben angegebenen QR-Codes oder über die Internetadresse www.kassel.de/eeg

Nachfolgend werden alle weiteren wichtigen Fragen rund um das EEG beantwortet:

 

Welche Voraussetzungen bestehen für die Beantragung?

Antragsberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner Kassels, die zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. März 2023 mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Kassel gemeldet gewesen sind.

 

Wann kann ich das Einwohner‐Energie‐Geld beantragen?

In der Zeit vom 5. bis 20. Oktober 2022 erhalten alle antragsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner ein entsprechendes Infoschreiben. Mit diesem Schreiben kann das Einwohner‐Energie‐Geld bis zum 30. April 2023 beantragt werden. Bei postalischer Antragstellung ist das Datum des Posteingangs entscheidend.

 

Wann erhalte ich das Einwohner‐Energie‐Geld?

Ihren Zuwendungsbescheid und die 75 Euro erhalten Sie innerhalb weniger Werktage nach der Online‐Beantragung. Die Bearbeitung eines postalischen Antrags wird deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen.

 

Welche Unterlagen für die Beantragung sind erforderlich?

Halten Sie Ihr Geburtsdatum, Ihre Bankverbindung, nach Möglichkeit Ihre persönliche E‐Mail‐Adresse und Ihre individuellen Zugangskennungen aus dem Infoschreiben bereit.

 

Wie beantrage ich die Zuwendung ohne Smartphone, Tablet oder Computer?

Füllen Sie das dem Infoschreiben beigefügte Antragsformular per Hand aus und schicken Sie es per Post an die Stadt Kassel zurück. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres postalischen Antrags deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, als eine Online-Beantragung. 

Nach Möglichkeit lassen Sie sich also durch Angehörige, Bekannte oder teilnehmende Sozialverbände helfen, den Antrag auf EEG online auszufüllen und abzusenden.

Es besteht zudem die Gelegenheit, mit dem Infoschreiben zum Kassel Service Point in die Galeria (ehemals Kaufhof, Obere Königsstraße 31, 34117 Kassel) zu gehen, und dort mit Hilfe des Personals vor Ort den Antrag online auszufüllen.

 

Wie beantrage ich die Zuwendung für minderjährige Kinder oder für die von mir betreute Person?

Das EEG muss für jede Person einzeln beantragt werden. Die Beantragung erfolgt genauso, wie für Sie selbst. Bitte denken Sie aber daran, bei der Anmeldung die Zugangskennungen sowie das Geburtsdatum des Kindes bzw. der von Ihnen betreuten Person anzugeben. Weiterhin müssen Sie angeben, dass Sie für das Kind sorgeberechtigt oder die gesetzliche Vertretung für die von Ihnen betreute Person sind.

 

Kann ich das Einwohner‐Energie‐Geld spenden?

Da in der Förderrichtlinie ein Verwendungszweck genannt ist, kann das EEG nicht direkt gespendet werden. Gleichzeitig haben Sie natürlich jederzeit die Möglichkeit, an die bekannten sozialen Träger zu spenden. Diese helfen, die finanziellen Folgen der Energiekrise für sozial schwächere Personen abzumildern.

 

Wird das Einwohner‐Energie‐Geld auf Sozialleistungen angerechnet?

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhalten Transferleistungsempfängerinnen und ‐empfänger das EEG rechtssicher und ohne Anrechnung auf das Einkommen bei einer nachgewiesenen Verwendung der Zuwendung für einen anderen Zweck als den in den Regelbedarfen umfassten. Dies wäre beispielsweise bei einer Verwendung für eine Energieberatung der Fall.

Bei einer Verwendung für sonstige Kosten der Energieversorgung, die den Regelbedarfen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzuordnen sind (bspw. Kosten für Haushaltsenergie oder persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens), die durch einen monatlichen Pauschalbetrag abgegolten werden, stellt nach Rechtsauffassung des Magistrats der Stadt Kassel eine Anrechnung des EEG eine grobe Unbilligkeit bzw. eine besondere Härte dar, sodass eine Berücksichtigung als Einkommen unterbleiben könnte (gem. § 11a Absatz 5 Nr. 1 SGB II bzw. § 84 Absatz 2 SGB XII).

Verwenden Transferleistungsempfängerinnen und -empfänger das EEG für Heizkosten, dürfte dies ihren Transferleistungsbedarf mindern (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Absatz 4 SGB XII).

Haben Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einer Einrichtung untergebracht sind und dort Sachleistungen erhalten, Einkommen, müssen sie dieses für erhaltene Leistungen an den Kostenträger erstatten (§ 7 Absatz 1 Satz 3 AsylbLG).

 

Was mache ich bei Fragen oder Problemen bei der Beantragung?

Häufig gestellte Fragen zum EEG beantworten wir auf der Internetseite www.kassel.de/eeg.

Pressekontakt: Victor Deutsch