Meldungsdatum: 08.11.2022

Öffentlichen Straßenraum von Bewuchs freihalten

Mit dem Herbst geht das Gartenjahr langsam zu Ende. Jetzt ist es Zeit, die Sträucher, Hecken und Bäume zurückzuschneiden. Das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt möchte deshalb die Grundstücksbesitzer an ihre gesetzliche Pflicht erinnern, dafür zu sorgen, dass Hecken, Sträucher und Bäume nicht in den öffentlichen Straßenraum wachsen und so Mitbürgerinnen und Mitbürger behindern.

Es wird empfohlen, beim Verschnitt den jährlichen Zuwachs mit einzukalkulieren, um im nächsten Jahr Konflikte mit den Straßennutzern zu vermeiden. Die teilweise erheblich nötigen Rückschnitte sind nur von November bis Ende Februar erlaubt. Von März bis Oktober sind nur Formschnitte unter strenger Berücksichtigung der Brutvögel möglich. Die gesetzliche Verpflichtung, den Verkehrsraum von Bewuchs frei zu halten, besteht ganzjährig.

 

Sie werden ganzjährig im Rahmen der regelmäßigen Straßenkontrollen kontrolliert. Wer der Aufforderung zum Rückschnitt von Gehölzen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss mit einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme rechnen. Für Fragen steht Herr Kanngießer unter der Telefonnummer 0561/787-6229 gerne zur Verfügung.

 

 

Hintergrund:

Jedes Jahr erreichen das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt zahlreiche Beschwerden von Verkehrsteilnehmern, insbesondere von Fußgängern, aber auch von Lkw-Fahrern, weil Hecken und Sträucher die Gehwege einschränken oder Äste über der Fahrbahn zu weit herabhängen. Hinzu kommen die Feststellungen der Straßenmeister auf ihren regelmäßigen Kontrollgängen.

 

Das Hessische Straßengesetz sagt hierzu in § 27 (5): „Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen.

 

Pressekontakt: Michael Schwab