Kinderzuschlag

07.12.2022 | Herten

Jetzt Anspruch checken

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten. Darauf weist Kirsten Wietoska, Leiterin des Jugendamtes der Stadt Herten, hin. „Alle, die berechtigt sind, den Zuschlag zu erhalten, können außerdem für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, wie z.B. kostenloses Mittagessen in Kita oder Schule“, erklärt sie weiter.

Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, die genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, das Einkommen aber nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Wenn die Wohnkosten besonders hoch sind oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen, kann auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein ein reduzierter Kinderzuschlag bezogen werden.  

Außerdem muss das jeweilige Kind kindergeldberechtigt sein, es muss unter 25 Jahre alt und unverheiratet sein und mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten im selben Haushalt leben. Mit dem KiZ-Lotsen lässt sich unter www.kinderzuschlag.de in wenigen Schritten prüfen, ob sich ein Antrag auf Kinderzuschlag lohnen könnte.  

„Es haben sicherlich viele Familien eine Anspruchsberechtigung. Leider wissen viel nicht, dass sie einen Anspruch haben“, schätzt Kirsten Wietoska die Lage ein. Ihr ist es deshalb wichtig, einmal auf den Kinderzuschlag hinzuweisen. „Wir wissen, wie sehr die steigenden Kosten Alleinerziehende oder Familien mit kleinem Einkommen trifft. Der Kinderzuschlag ist eine gute Möglichkeit, Hilfe zu erhalten“, so die Jugendamtsleiterin.

Die folgenden Beispiele zeigen, laut der Bundesagentur für Arbeit, wann Familien Kinderzuschlag bekommen können (Wohnkosten und Gehälter pro Monat):

  • Zahlt ein alleinerziehendes Elternteil von einem Kind circa 490 Euro Warmmiete, kann der Kinderzuschlag bezogen werden, wenn der Verdienst bei rund 1.200 Euro bis etwa 1.800 Euro brutto liegt (Kind: 6 Jahre, Unterhalt: 396 Euro).
    Bei einer Warmmiete von circa 790 Euro, darf das Bruttogehalt bei zwei Kindern rund 1.100 bis rund 2.100 Euro  betragen. (Kinder: 6 und 8 Jahre, Unterhalt: 396 Euro und 455 Euro). 
  • Bei einer Paarfamilie mit 2 Kindern und einer Warmmiete von etwa 690 Euro darf das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.900 Euro (Alleinverdiener) bis etwa 4.100 Euro (Doppelverdiener) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
    Bei einer Warmmiete von etwa 990 Euro, darf das Bruttogehalt rund 2.200 Euro (Alleinverdiener) bis etwa 4.500 Euro (Doppelverdiener) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
  • Zahlt eine Paarfamilie mit 3 Kindern eine Warmmiete von etwa 990 Euro, darf sie rund 2.100 Euro (Alleinverdiener) bis etwa 5.200 Euro (Doppelverdiener) brutto verdienen (Kinder: 6, 8 und 10 Jahre).

Weitere Informationen finden Interessierte unter www.kinderzuschlag.org und www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen. Der Antrag selber muss bei der Familienkasse gestellt werden.

Pressekontakt: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Anika Meierhenrich, Telefon: 02366 303-357, E-Mail: a.meierhenrich@herten.de



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