Meldungsdatum: 08.02.2023
Wer seinen Garten noch gründlich für den nahenden Frühling vorbereiten will, muss sich sputen: Nur noch bis zum 1. März dürfen Hecken, Gebüsche und andere Gehölze geschnitten oder „auf den Stock“ gesetzt werden. Und das aus gutem Grund, denn mit dem Frühling kommen die ersten nistenden Vögel, Kleinsäuger und Insekten – und die benötigen Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsräume. Damit die Tiere diese finden, ist es dann bis zum 30. September verboten, Gehölze zu schneiden.
Vom Verbot gibt es nur wenige Ausnahmen: Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gehölzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen bleiben in dieser Zeit erlaubt. Ebenso der Rückschnitt von Gehölzen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Zur Vorbereitung genehmigter Bauvorhaben darf ein Gehölzbewuchs ebenfalls beseitigt werden. Auch behördlich angeordnete Maßnahmen dürfen in der Schutzzeit durchgeführt werden. Hierunter fallen insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bahntrassen oder anderen Verkehrswegen. Zudem dürfen Bäume, die im Wald, in Gärten oder Parkanlagen stehen, in der Schutzzeit ebenfalls geschnitten oder auch gefällt werden.
Wichtig: Die Schutzbestimmungen bestehen überall und unabhängig davon, ob Tiere in den geschützten Gehölzen tatsächlich vorkommen. Die Ausnahmen gelten nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Baumschutzsatzungen und Schutzgebietsverordnungen.
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